SKIRECHT
Seilbahn- & Liftbetreiber

Bergstation und Sturz beim Ausstieg: Haftung des Liftbetreibers

Stürze beim Ausstieg an der Bergstation begründen Vertrags- und EKHG-Haftung. Wir zeigen Schutzpflicht und Eingriff.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Ski- und Alpinunfälle

Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).

Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.

2. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Mit dem Liftticket entsteht ein Beförderungsvertrag. Daraus folgt eine vertragliche Schutzpflicht.

Seilbahnen unterliegen daneben dem EKHG. Stürze beim Ausstieg betreffen Gefälle, Eis und Personal.

Sturz bei Ausstieg

Sturz an der Bergstation

Prüfen Sie Vertrag, Ausstiegsrampe und Personalreaktion in drei Schritten.

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01 Frage 1

Was war Ursache des Sturzes am Ausstieg?

Rampe, Personal oder eigener Fehler.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vertraglich plus EKHG

Wir prüfen Anspruch aus Vertrag und EKHG. Beweislastumkehr 1298 ABGB hilft Ihnen.

02

Personalverschulden

Später Stopp begründet Haftung. Wir sichern Aussagen und Kameras.

03

Eigenverantwortung

Reine Fehler tragen Sie selbst. Wir prüfen Restansprüche aus EKHG.

Vertragliche Schutzpflicht

Der Liftbetreiber muss den sicheren Ausstieg gewährleisten. Aus Paragraph 1295 ABGB folgt Pflicht zur Präparierung der Rampe.

Beweislastumkehr nach Paragraph 1298 ABGB hilft dem Gast. Der Betreiber muss Entlastung beweisen.

Rampe, Eis und Personaleingriff

Die Ausstiegsrampe darf kein zu starkes Gefälle haben. Eisbildung und Schneeverwehung sind regelmäßig zu beseitigen.

Das Personal muss bei erkennbarer Sturzgefahr eingreifen. Verspäteter Stopp des Sessels begründet Verschulden.

Sofortmaßnahmen:

  • Ausstiegsrampe und Pisteneis fotografieren
  • Personalreaktion zeitlich dokumentieren
  • Liftticket sowie Mitfahrer als Zeugen sichern
Häufige Fragen

Bergstation und Ausstieg

Haftet der Liftbetreiber bei Sturz am Ausstieg? +

Ja. Der Beförderungsvertrag begründet eine Schutzpflicht. Beweislastumkehr nach Paragraph 1298 ABGB hilft dem Gast.

Welche Rolle spielt das EKHG? +

Seilbahnen unterliegen dem EKHG. Damit greift Halterhaftung für Betriebsgefahr neben der Vertragshaftung.

Wie wird das Gefälle beurteilt? +

Maßgeblich ist die DIN- und Seilbahnnorm. Zu steile oder vereiste Rampen sind Sorgfaltsverstoß.

Muss das Personal eingreifen? +

Ja. Bei erkennbarer Sturzgefahr ist Stopp Pflicht. Verspätete Reaktion führt zu Schadenersatz.

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Je früher wir die Beweislage sichern, desto besser lässt sich Ihr Anspruch durchsetzen. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

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