Vertraglich plus EKHG
Wir prüfen Anspruch aus Vertrag und EKHG. Beweislastumkehr 1298 ABGB hilft Ihnen.
Stürze beim Ausstieg an der Bergstation begründen Vertrags- und EKHG-Haftung. Wir zeigen Schutzpflicht und Eingriff.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Ski- und Alpinunfälle
Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).
Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Mit dem Liftticket entsteht ein Beförderungsvertrag. Daraus folgt eine vertragliche Schutzpflicht.
Seilbahnen unterliegen daneben dem EKHG. Stürze beim Ausstieg betreffen Gefälle, Eis und Personal.
Prüfen Sie Vertrag, Ausstiegsrampe und Personalreaktion in drei Schritten.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Rampe, Personal oder eigener Fehler.
Wir prüfen Anspruch aus Vertrag und EKHG. Beweislastumkehr 1298 ABGB hilft Ihnen.
Später Stopp begründet Haftung. Wir sichern Aussagen und Kameras.
Reine Fehler tragen Sie selbst. Wir prüfen Restansprüche aus EKHG.
Der Liftbetreiber muss den sicheren Ausstieg gewährleisten. Aus Paragraph 1295 ABGB folgt Pflicht zur Präparierung der Rampe.
Beweislastumkehr nach Paragraph 1298 ABGB hilft dem Gast. Der Betreiber muss Entlastung beweisen.
Die Ausstiegsrampe darf kein zu starkes Gefälle haben. Eisbildung und Schneeverwehung sind regelmäßig zu beseitigen.
Das Personal muss bei erkennbarer Sturzgefahr eingreifen. Verspäteter Stopp des Sessels begründet Verschulden.
Sofortmaßnahmen:
Ja. Der Beförderungsvertrag begründet eine Schutzpflicht. Beweislastumkehr nach Paragraph 1298 ABGB hilft dem Gast.
Seilbahnen unterliegen dem EKHG. Damit greift Halterhaftung für Betriebsgefahr neben der Vertragshaftung.
Maßgeblich ist die DIN- und Seilbahnnorm. Zu steile oder vereiste Rampen sind Sorgfaltsverstoß.
Ja. Bei erkennbarer Sturzgefahr ist Stopp Pflicht. Verspätete Reaktion führt zu Schadenersatz.
Je früher wir die Beweislage sichern, desto besser lässt sich Ihr Anspruch durchsetzen. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 660 2407152