Warum ein Pistenunfall fast immer auch ein Strafverfahren wird
Viele Skifahrer unterschätzen, dass der Pistenraum kein rechtsfreier Freizeitraum ist, sondern ein Verkehrsraum im strafrechtlichen Sinn. Sobald ein anderer Mensch verletzt wird, greift das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) mit seinen Fahrlässigkeitsdelikten und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligten Österreicher, Deutsche, Italiener oder aus einem anderen Herkunftsland sind. Maßgeblich ist nach § 62 StGB der Tatort: Jede Tat, die auf österreichischem Boden begangen wurde, unterliegt österreichischer Strafgerichtsbarkeit. Die Anzeige erfolgt häufig durch die Pistenrettung selbst, durch Liftpersonal, durch die Polizei nach Alarmierung oder durch den Verletzten, der bei der Meldung an die Krankenkasse auf deren Regressformular den Unfallhergang angibt.
Das Verfahren beginnt in aller Regel mit einem Ermittlungsakt der zuständigen Staatsanwaltschaft, etwa der Staatsanwaltschaft Salzburg für Gebiete wie Obertauern, Zell am See oder das Gasteinertal, der Staatsanwaltschaft Innsbruck für Tirol und der Staatsanwaltschaft Feldkirch für Vorarlberg. In der Ermittlungsphase wird die Polizei zur Aufnahme des Unfalls geladen, Zeugen werden einvernommen, Liftkarten- und Liftkameradaten werden angefordert, ärztliche Befunde beigeschafft. Der Beschuldigte erhält häufig erst nach Wochen Kenntnis vom Verfahren, entweder durch eine schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme, durch eine Ladung zur polizeilichen Einvernahme oder, in einfacheren Fällen, direkt durch eine Strafverfügung nach § 491 StPO.
Die strafrechtliche Wertung folgt einer klaren Systematik. Für die leichte Körperverletzung ist § 88 StGB einschlägig (Strafrahmen bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen), für die schwere Körperverletzung bei grober Fahrlässigkeit § 88 Abs. 3 und 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder 360 Tagessätzen. Tritt der Tod ein, greift § 80 StGB (fahrlässige Tötung) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; bei grober Fahrlässigkeit erhöht sich der Strafrahmen nach § 81 StGB auf bis zu drei Jahre, bei Tötung mehrerer Menschen bis zu fünf Jahre. Wer sich nach einem Unfall vom Verletzten entfernt, riskiert zusätzlich § 94 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und, je nach Schwere der Verletzungsfolge, bis zu fünf Jahren. Die Normen greifen nicht alternativ, sondern nebeneinander: Eine Pistenkollision mit schwerer Körperverletzung und anschließender Flucht wird regelmäßig als Idealkonkurrenz verfolgt.
Eine Besonderheit der österreichischen Pistenjudikatur ist die enge Kopplung der Fahrlässigkeitsprüfung an die zehn FIS-Verhaltensregeln. Der Oberste Gerichtshof und die Oberlandesgerichte Innsbruck, Linz und Graz ziehen diese Regeln seit Jahrzehnten als Auslegungsmaßstab für die im Pistenverkehr gebotene Sorgfalt heran. Ein Verstoß gegen FIS-Regel 2 (Geschwindigkeit und Fahrweise), Regel 3 (Wahl der Fahrspur durch den von hinten Kommenden), Regel 4 (Überholen) oder Regel 7 (Anfahren nach einem Halt) indiziert die Sorgfaltspflichtverletzung. Er ersetzt zwar nicht die konkrete Prüfung der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit im Einzelfall, verschiebt aber die Beweislage deutlich in Richtung Verurteilung. Wer von oben kommt und einen Unterhalb-Befindlichen erfasst, hat in der Praxis eine erhebliche Rechtfertigungslast, bis hin zur Pflicht, in der Verteidigung den Nachweis eines unerwarteten Richtungswechsels oder Stopps des Gegenübers zu führen.