Schmerzensgeld, Verdienstentgang, Heilkosten, nach österreichischen Regeln
Die zentrale Anspruchsgrundlage für Personenschaden ist § 1325 ABGB. Er umfasst Heilungskosten, Verdienstentgang, eine angemessene Entschädigung für erlittene Schmerzen und, bei bleibenden Folgen, eine Rente für den Verlust der Erwerbsfähigkeit. Zusätzlich greift § 1293 ABGB für den allgemeinen Vermögensschaden (positiver Schaden und entgangener Gewinn) und § 1326 ABGB für bleibende Verunstaltung. Das Ergebnis ist eine sauber gegliederte Anspruchsstruktur, die in ihrer Höhe aber nicht mit deutschen Beträgen gleichgesetzt werden darf. Österreichische Gerichte arbeiten bei Schmerzensgeld mit Tagessätzen nach Schmerzintensität, leichte Schmerzen rund 100 bis 150 Euro pro Tag, mittlere 200 bis 300 Euro, starke 300 bis 400 Euro. Die Tagessätze werden mit der Anzahl der Schmerztage multipliziert, die von einem medizinischen Sachverständigen gutachterlich festgestellt werden.
Wer aus deutscher Perspektive pauschale Schmerzensgeldtabellen (Hacks, ADAC) erwartet, unterschätzt diese Systematik. In leichten Fällen, Prellungen, oberflächliche Verletzungen, zwei Wochen Schonung, führt die Tagessatz-Methode häufig zu niedrigeren Schmerzensgeldbeträgen als in Deutschland. Bei schweren und dauerhaften Verletzungen, Knieband-Ruptur mit bleibendem Bewegungsdefizit, Schädel-Hirn-Trauma, Querschnittlähmung, kann das Ergebnis hingegen durchaus dem deutschen Niveau entsprechen oder es übersteigen, weil die Rentenkomponente nach § 1325 ABGB und die Abgeltung der Verunstaltung konsequent bezahlt werden. Für deutsche Geschädigte ist die entscheidende Aufgabe daher, alle Schmerzphasen medizinisch zu dokumentieren und die Gutachten frühzeitig zu steuern. Ein nicht dokumentierter Schmerztag ist im Ergebnis ein unbezahlter Schmerztag.
Für die Durchsetzung stehen zwei Wege offen. Der außergerichtliche Weg führt über den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, in der Regel ein österreichischer Versicherer, der mit österreichischen Sätzen rechnet, unabhängig davon, wo der Geschädigte wohnt. Der gerichtliche Weg folgt der Brüssel Ia-Systematik: Klage in Österreich (Unfallort) oder in Deutschland (Wohnsitz des Beklagten). In beiden Fällen prüft das Gericht zunächst, ob ein deutsch-österreichisches Mitverschulden nach § 1304 ABGB in Betracht kommt, etwa wenn der deutsche Geschädigte selbst gegen FIS-Regeln verstoßen hat (zu schnell, außer Sicht des Vorausfahrenden, Alkohol) und nimmt gegebenenfalls eine Quotelung des Anspruchs vor. Der Quotenteil wird konsequent berücksichtigt, auch in scheinbar klaren Fällen, weshalb eine frühe anwaltliche Einschätzung Entscheidungen über den Verzicht auf eine Quotenverteidigung verhindert.