Ausrüstung, Bergrettung und Unfalldokumentation
Die Lawinensicherheitsausrüstung, Lawinenverschütteten-Suchgerät (LVS), Schaufel, Sonde und zunehmend der Lawinenairbag, ist in Österreich zwar nicht ausdrücklich im StGB oder in einem Spezialgesetz vorgeschrieben, doch rechtlich zentraler Anknüpfungspunkt jeder Sorgfaltsprüfung. Die Empfehlungen des Österreichischen Alpenvereins (ÖAV), der Naturfreunde und des Kuratoriums für Alpine Sicherheit legen als Mindeststandard fest, dass jede Person im alpinen Skitourengelände einsatzbereit mit LVS, Schaufel und Sonde ausgestattet sein soll; der Lawinenairbag wird bei Touren auf Hänge über 30 Grad bei Gefahrenstufe 3 und höher empfohlen. Wer eine Tour ohne diese Ausrüstung antritt und in eine Lawine gerät, erfüllt nach herrschender Lehre und Praxis das Tatbestandsmerkmal des Sorgfaltsverstoßes nach § 80 Abs. 1 StGB, unter Umständen sogar das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit nach § 81 Abs. 1 Z 1 StGB. In einem zivilrechtlichen Prozess mindert fehlende Ausrüstung die Schadenersatzansprüche nach § 1304 ABGB (Mitverschulden) spürbar; in Deckungsfragen kann der Versicherer zudem mit Argument nach § 61 VersVG die Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Nach einem Lawinenereignis oder Tourenunfall ist die Bergrettung die erste und entscheidende Stelle. Der Österreichische Bergrettungsdienst (ÖBRD) arbeitet mit der Flugrettung Hand in Hand, Christophorus-Flotte des ÖAMTC, Heli Austria, Martin Flugrettung, im Grenzraum auch Schweizer Air Glaciers und bayerische Rettungsflieger. Die Alarmierung erfolgt über den Euronotruf 112 oder den Alpinnotruf 140. Ab der Alarmierung beginnt eine rechtlich relevante Kette: Erstversorgung durch die Rettungskräfte, Protokollierung der Verletzungen, Suche nach Verschütteten (Ortung per LVS, Sondierung, Lawinenhund), Bergung und Transport in das nächste Unfallkrankenhaus (UKH Salzburg, Kliniken Innsbruck, Landesklinikum Schwarzach, BKH Lienz). Die Einsatzprotokolle von Bergrettung und Flugrettung werden zentraler Beweis im Straf- und Zivilverfahren; sie dokumentieren Einsatzort, Verschüttungstiefe, Zeitpunkt der Bergung, Erstvitalparameter und Transportziel. Wer als Tourenleiter oder Gruppenmitglied die Einsatzleitung unzureichend informiert oder den eigenen Beitrag zur Gefahrenlage verschweigt, riskiert zusätzlich ein Verfahren nach § 288 StGB (Falsche Beweisaussage) oder § 289 StGB (Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde).
Zur Unfalldokumentation gehört die Sicherung des Fundorts. Polizei und Staatsanwaltschaft verlangen exakte Angaben zum Lawinenabgangsbereich, zur Anrisshöhe, zur Hangneigung und zur Schneemechanik (Stauchwelle, Bruchfläche, Schichtungsaufbau der Schneedecke). Tourenleiter oder überlebende Teilnehmer sollten, soweit die Sicherheitslage es zulässt, Fotografien anfertigen, Koordinaten per GPS sichern, den verwendeten Lawinenlagebericht des jeweiligen Bundeslands aufbewahren und die Namen aller Gruppenmitglieder samt Kontakt an die Einsatzleitung übergeben. Diese Dokumentation wird später Grundlage des Gutachtens des gerichtlich beeideten Lawinen-Sachverständigen im Strafverfahren; sie entscheidet regelmäßig darüber, ob Anklage erhoben oder das Verfahren nach § 190 StPO eingestellt wird. Wer ohne eigene Dokumentation als Beschuldigter in die erste Vernehmung geht, steht vor der beträchtlichen Aufgabe, den eigenen Sorgfaltsmaßstab aus dem Gedächtnis und gegen eine schriftliche Aktenlage verteidigen zu müssen. Für die allgemeine Haftung nach Pistenunfällen siehe Pistenunfälle, für Versicherungsfragen Versicherungsrecht, für die Haftung der Liftbetreiber Seilbahn- und Liftbetreiberhaftung. Zur strafrechtlichen Verteidigung im Lawinenverfahren siehe strafsachen.at.