Sportunfall- und Privathaftpflicht, Deckungsumfang und Ausschlüsse
Die private Haftpflichtversicherung deckt in Österreich und Deutschland typischerweise die Schadenersatzansprüche Dritter, die der Versicherungsnehmer außerhalb einer beruflichen Tätigkeit verursacht. Bei Skiunfällen greift diese Deckung regelmäßig, sowohl für die Rechtsverteidigung gegen unbegründete Ansprüche als auch für die Zahlung berechtigter Ansprüche. Der Versicherungsumfang umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Übliche Deckungssummen liegen bei drei bis zehn Millionen Euro. Bei einem Skiunfall mit Querschnittslähmung oder Todesfolge reicht eine Deckungssumme von drei Millionen Euro selten aus; ab Erreichen der Deckungsgrenze haftet der Versicherungsnehmer persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Eine Deckungssumme von zehn Millionen Euro ist für alle Versicherten, die regelmäßig Ski fahren, die realistische Untergrenze.
Die zentralen Ausschlussgründe sind im VersVG und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt. § 61 VersVG schließt die Leistungspflicht aus, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die österreichischen Gerichte legen „grobe Fahrlässigkeit" auf der Piste streng aus: Das Überfahren einer Sperrung, die Fahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss (in der Judikatur häufig ab 0,8 Promille Blutalkohol), die rücksichtslose Missachtung der FIS-Regeln trotz erkennbarer Gefährdung Dritter. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit trifft den Versicherer; im Zweifel bleibt die Deckung bestehen. Bei der Sportunfall-Versicherung finden sich darüber hinaus typische Zusatzausschlüsse: organisierte Rennsituationen mit Zeitmessung, professionelle Sportausübung, Teilnahme an gesperrten oder nicht genehmigten Abfahrten. Ob eine „Rennsituation" vorliegt, ist Tatfrage des Einzelfalls, die bloße Teilnahme an einem Skiclub-Trainingslauf erfüllt diesen Ausschluss in der Regel noch nicht.
Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind in § 6 VersVG geregelt: Anzeigepflicht vor Vertragsschluss, Aufklärungs- und Schadensminderungspflichten im Leistungsfall. Wer nach dem Unfall flüchtet, Zeugenangaben verweigert oder den Schaden verspätet meldet, riskiert die Leistungsfreiheit des Versicherers. Nach § 33 VersVG ist der Unfall unverzüglich, in der Regel binnen einer Woche, anzuzeigen; die meisten AVB verlangen eine schriftliche Schadensmeldung binnen drei Tagen. Die Rettungs- und Schadensminderungspflicht nach § 62 VersVG verpflichtet den Versicherten, den Schaden so gering wie möglich zu halten; wer trotz Verletzung weiterfährt und sich oder andere zusätzlich gefährdet, kann eine anteilige Kürzung riskieren. Kürzungen wegen Obliegenheitsverletzung sind in der Praxis häufiger als vollständige Leistungsverweigerung, die Quote reicht üblicherweise von 25 bis 75 Prozent.
Eine häufig unterschätzte Fragestellung ist die Mitversicherung von Familienangehörigen: Die private Haftpflicht deckt in aller Regel den Ehepartner, die eingetragenen Lebenspartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder bis zu einer bestimmten Altersgrenze (je nach Tarif 18, 25 oder 27 Jahre, teils verknüpft mit Berufsausbildung oder Studium). Kollidieren zwei mitversicherte Haushaltsangehörige untereinander auf der Piste, greift die Deckung typischerweise nicht, Schäden unter Mitversicherten sind in den AVB regelmäßig ausgeschlossen (sogenannter Angehörigenprivileg-Ausschluss). Dasselbe gilt für Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Ein im Ausland ansässiger Lebensgefährte ohne eigenen Haftpflichtvertrag steht oft ohne Deckung da, die anwaltliche Beratung muss das in der Fallaufnahme klären, bevor Ansprüche angemeldet werden.