Skischule: Aufsichtspflicht, Skilehrerhaftung und typische Unfallkonstellationen
Der Kernanspruch gegen eine Skischule speist sich aus dem Ausbildungsvertrag und der damit verbundenen Aufsichts- und Schutzpflicht. Für den Skilehrer als Erfüllungsgehilfen haftet die Skischule nach § 1313a ABGB wie für eigenes Verschulden; der Gast muss sich daher nicht den Skilehrer persönlich aussuchen, gegen den er klagt, sondern richtet die Klage gegen die Skischule als Vertragspartner. Das ist kein technisches Detail: Der einzelne Skilehrer ist oft Saisonkraft aus dem In- oder Ausland, sein Aufenthalt nach dem Unfall kaum greifbar, seine Vermögenslage regelmäßig dürftig. Die Skischule hingegen verfügt über eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflicht und ist verfahrenstechnisch der richtige Adressat.
Die Aufsichtspflicht verdichtet sich bei Minderjährigen. § 1309 ABGB ordnet die besondere Verantwortung für die Beaufsichtigung von Kindern dem an, der sie tatsächlich übernommen hat, im Skikurs also der Skilehrerin. Der OGH verlangt eine an Alter, Können und Gelände angepasste Aufsichtsdichte: Bei Kursen mit Fünf- bis Siebenjährigen liegt die zumutbare Gruppengröße deutlich unter der bei Jugendkursen, Sammelpunkte müssen wettergeschützt und einsehbar sein, der Kurs darf nicht auf Pisten verlegt werden, deren Schwierigkeit die Gruppe überfordert. Wer dem Sohn nach dem Kurstag erklärt bekommt, das Kind sei am Lift allein zurückgeblieben, ausgestiegen und dann gegen einen Stein gefahren, sollte die Gruppenaufteilung, die Abmeldezeit, den letzten Kontakt des Lehrers und die Pistenwahl sofort schriftlich festhalten.
Zur typischen Unfallkonstellation zählt auch die Kollision zwischen zwei Kursteilnehmern, der Sturz in der Schleppliftspur und die Überforderung auf einer für die Gruppe zu anspruchsvollen Abfahrt. Für den Anfängerkurs gilt: Solange der Schüler die ausgewählte Übung realistisch bewältigen kann, hat er das Risiko der skitypischen Fehler selbst zu tragen; erst wenn der Skilehrer eine Piste wählt, die erkennbar jenseits des Könnens liegt, entsteht ein Haftungsanspruch aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung. Bei Erwachsenen wirkt daneben § 1304 ABGB, das Mitverschulden wird anteilig berücksichtigt; Quoten von 25 oder 50 Prozent sind in der OGH-Praxis üblich. Für Kinder scheidet ein Mitverschulden unter sieben Jahren regelmäßig aus (§ 153 ABGB idF KindNamRÄG), bei älteren Kindern prüft das Gericht die altersangemessene Einsichtsfähigkeit konkret.
Eine wiederkehrende Streitfrage ist das Verhalten zwischen zwei Kursteilnehmern. Wenn Schüler A in der Schlange am Übungslift Schüler B umstößt, ist das regelmäßig eine reine Zivilhaftung der beiden Kinder bzw. ihrer Eltern, die Skischule haftet nur bei unzureichender Aufstellung der Gruppe oder unterbliebener Einweisung. Anders liegt der Fall, wenn der Skilehrer die Gruppe zu dicht im Verfolgungsmodus über eine unübersichtliche Kuppe führt und dabei der Frontfahrer stürzt, während der Hinterfahrer auffährt. Dann greift die Zurechnung nach § 1313a ABGB: Der Lehrer hätte die Reihenfolge oder den Abstand steuern müssen. In beiden Konstellationen ist die private Haftpflichtversicherung der Eltern der zentrale Deckungsgeber; sie deckt in den Standardtarifen auch deliktische Handlungen ihrer minderjährigen Kinder, solange diese nicht vorsätzlich waren. Fehlt eine Haftpflichtversicherung, in Urlauberfamilien aus Nachbarländern teils ein reales Problem, wird der geschädigte Mitschüler oft allein auf den ASVG-Träger und die eigene private Unfallversicherung verwiesen.
Ein Sonderkapitel bildet die Ausrüstungsverantwortung. Stellt die Skischule Helme, Protektoren oder Leihski zur Verfügung, haftet sie für deren ordnungsgemäßen Zustand nach § 1313a ABGB in Verbindung mit den Verleih-Nebenpflichten. Ein gebrochener Skistock ist selten relevant, ein defekt eingestellter Bindungsauslösewert hingegen sehr wohl: Die Ö-Norm ISO 11088 regelt die Bindungseinstellung nach Gewicht, Körpergröße und Könnensstufe; bei grober Abweichung vom Solltabellenwert kann ein Kreuzbandriss nach Sturz auf die fehlerhafte Einstellung zurückgeführt werden. Für Kinder ist die Helmpflicht in den meisten Bundesländern landesgesetzlich geregelt, in Salzburg, Niederösterreich und Oberösterreich besteht eine gesetzliche Helmpflicht bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. Wer als Skischule gegen diese Pflicht verstößt, liefert dem Gericht nicht nur ein Indiz für Sorgfaltswidrigkeit, sondern regelmäßig auch eine Schutzgesetzverletzung im Sinn des § 1311 ABGB mit umgekehrter Beweislast hinsichtlich des Verschuldens.