Rettungsdienst betroffen
Dokumentieren Sie die Sperre und den Einsatzverlauf. Bei Schaden prüfen wir Ansprüche gegen den Betreiber.
Wenn Skigebiete eine Hüttenzufahrt für Lawinensprengung oder Pistenraupen sperren, sind Rettungsdienste und Wirte betroffen. Wir erklären Wegehalterhaftung und Pflichten.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Ski- und Alpinunfälle
Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).
Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Die Hüttenzufahrt im Skigebiet erfüllt zwei Funktionen. Sie versorgt Hüttenwirte und dient als Rettungsachse für Notarzt und Bergrettung.
Sperrt der Betreiber den Weg für Lawinensprengung oder Pistenraupe, drohen Haftungsfragen. Maßgeblich ist die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB.
Drei Fragen klären die Haftungslage bei gesperrter Rettungsachse.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Wählen Sie die Rolle, die zur Beratung passt.
Dokumentieren Sie die Sperre und den Einsatzverlauf. Bei Schaden prüfen wir Ansprüche gegen den Betreiber.
Halten Sie Sperrdauer und Umsatzausfall fest. Wir prüfen Ersatzansprüche aus dem Vertrag mit dem Betreiber.
Fotografieren Sie die Beschilderung. Bei Unfall durch fehlende Sperre prüfen wir die Wegehalterhaftung.
Der Halter eines Weges haftet für grobe Mängel im Zustand. Bei einer Hüttenzufahrt im Skigebiet ist der Betreiber regelmäßig Halter.
Die Haftung umfasst auch organisatorische Pflichten. Dazu zählt eine klare Regelung von Sperren und deren Kennzeichnung.
Eine Rettungsachse muss grundsätzlich für Einsatzkräfte offen bleiben. Sperren sind nur aus zwingenden Gründen wie akuter Lawinengefahr zulässig.
Die Sperre muss erkennbar und dokumentiert sein. Zudem ist die Bergrettung rechtzeitig zu informieren.
Sofortmaßnahmen:
Der Betreiber haftet nach § 1319a ABGB für grobe Organisationsmängel. Eine unklare Sperre kann grobe Fahrlässigkeit begründen.
Ja, die akute Lawinengefahr rechtfertigt eine Sperre. Sie muss aber kurz gehalten und der Bergrettung gemeldet werden.
Der Hüttenwirt kann Ersatzansprüche stellen, wenn die Sperre unverhältnismäßig lang dauert. Auch entgangener Gewinn kommt in Betracht.
Die Bergrettung muss Zugang behalten. Ein zwingender Notfall überlagert betriebliche Sperrinteressen.
Je früher wir die Beweislage sichern, desto besser lässt sich Ihr Anspruch durchsetzen. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
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