Berechtigter Notaus
Bei erkennbarem Notfall besteht keine Ersatzpflicht. Dokumentieren Sie Ihre Wahrnehmung sofort.
Wer ohne Grund den Liftnotaus drückt, haftet für die Stillstandskosten. Dieser Beitrag zeigt Beweisfragen und strafrechtliche Risiken.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Ski- und Alpinunfälle
Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).
Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Ein gedrückter Liftnotaus stoppt die gesamte Anlage. Das kostet Betreiber und Gäste Zeit und Geld.
War die Betätigung ungerechtfertigt, droht Schadenersatz nach § 1295 ABGB. Bei Vorsatz kommt § 89 StGB ins Spiel.
Drei Fragen klären Berechtigung und Haftung der Notausbetätigung.
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Berechtigte Grunde schließen Haftung aus.
Bei erkennbarem Notfall besteht keine Ersatzpflicht. Dokumentieren Sie Ihre Wahrnehmung sofort.
Bei Versehen droht Schadenersatz nach § 1295 ABGB. Lassen Sie die Schadenshöhe prüfen.
Bei Mutwillen drohen Schadenersatz und Strafanzeige nach § 89 StGB. Wir vertreten Sie umfassend.
Die Stillstandskosten gelten als reiner Vermögensschaden. Sie werden bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Falschauslösung nach § 1295 ABGB ersetzt.
Der Seilbahnbetreiber muss den Schaden konkret beziffern. Dazu zählen Personalkosten und entgangene Beförderungen.
Liftstationen sind regelmäßig videoüberwacht. Die Aufzeichnung dokumentiert den Auslosezeitpunkt und die Person.
Zeugenaussagen anderer Gäste ergänzen das Bild. Wer einen Notfall erkannte, haftet auch bei Irrtum nicht.
Sofortmaßnahmen:
Nein. Nur bei ungerechtfertigter Betätigung haften Sie nach § 1295 ABGB. Ein berechtigter Notaus löst keine Ersatzpflicht aus.
Je nach Lift und Dauer einige hundert bis mehrere tausend Euro. Maßgeblich sind Personalkosten und entgangene Beförderungserlöse.
Bei vorsätzlicher Auslosung kommt § 89 StGB in Betracht. Die Gefährdung körperlicher Sicherheit ist strafbar.
Unter 14 Jahren besteht keine Deliktsfähigkeit. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern bleibt zu prüfen.
Je früher wir die Beweislage sichern, desto besser lässt sich Ihr Anspruch durchsetzen. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
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