Anspruch gegen Skifahrer prüfen
Bei aktivem Drängen oder Kontrollverlust prüfen wir Schadenersatz gegen den Verursacher.
Gedränge, Querschieben und Sturz im Liftwartebereich: Wer haftet, wann der Liftbetreiber ordnen muss und welche Beweise zählen.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Ski- und Alpinunfälle
Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).
Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Der Liftwartebereich ist rechtlich keine freie Piste. Hier treffen Beförderungsvertrag, Hausordnung, Betreiberpflichten und das Verhalten anderer Wintersportler zusammen.
Gerade bei Gedränge entstehen Beweisfragen: War es ein normaler Rempler, eine vermeidbare Engstelle oder ein schlecht organisierter Zugang zum Lift?
Drei kurze Antworten zeigen, welche Spur zuerst geprüft werden sollte.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Ihre Antwort entscheidet, welche Prüfung zuerst sinnvoll ist.
Bei aktivem Drängen oder Kontrollverlust prüfen wir Schadenersatz gegen den Verursacher.
Bei Engstelle, Vereisung oder fehlender Führung kommt eine Pflichtverletzung des Betreibers in Betracht.
Bei Kindern und Gruppen kommt es auf Alter, Können und Organisation an.
Der Betreiber muss den Zugang so organisieren, dass typische Gefahren beherrschbar bleiben. Das umfasst Absperrungen, erkennbaren Verkehrsfluss und Reaktion auf gefährliche Engstellen.
Nicht jeder Rempler ist ein Betreiberfehler. Entscheidend ist, ob eine konkrete atypische Gefahr geschaffen oder zu lange geduldet wurde.
Wer im Wartebereich drängelt, Stöcke querstellt oder abrupt schiebt, riskiert eigenes Verschulden. Auch bei Betreiberfehlern kann § 1304 ABGB zu einer Quote führen.
Für Verletzte ist wichtig, sofort festzuhalten, ob der Sturz aus fremdem Druck, Glätte oder eigener Bewegung entstand.
Einordnung: Hier geht es um den Wartebereich vor dem Lift. Stürze beim Ein- oder Aussteigen und RFID-Drehkreuze sind eigene Fallgruppen.
Nein. Es braucht eine konkrete Pflichtverletzung, etwa gefährliche Organisation, Glätte oder mangelhafte Absperrung.
Ja, wenn sein Verhalten sorgfaltswidrig war und den Sturz verursacht hat.
Fotos vom Bereich, Zeugen, Unfallmeldung und Angaben zur Schneelage sind zentral.
Je früher wir die Beweislage sichern, desto besser lässt sich Ihr Anspruch durchsetzen. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 660 2407152