Gleichteilige Verschuldensteilung wahrscheinlich (OGH 2 Ob 231/23v).
Der OGH hat in 2 Ob 231/23v bei einem Pistenretter im Einsatz mit aktivierter Signalleuchte und Hupe eine gleichteilige Verschuldensteilung angenommen. Der Pistenhalter hat zu vertreten, dass der Pistenretter nicht weiter abgebremst hat. Der Skifahrer hat einen gravierenden Aufmerksamkeitsfehler zu vertreten, weil er trotz 43 Meter Sicht nicht abbremste.
Beweissicherung: Sichtachsen am Unfalltag dokumentieren, Pistenrettungs-Protokoll, Aussagen des Pistenretters und des Skifahrers. Bei gleichteiliger Quote bleibt ein wirtschaftlich relevanter Anspruch in Höhe von 50 Prozent.