Beginnen Sie mit den vereinbarten Ablöse-, Übernahme- und Kostenregelungen. Eine Klausel kann etwa bestimmte Einrichtungen, eine Berechnung oder Voraussetzungen für die Zahlung nennen. Prüfen Sie, ob sie auch für Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung gilt und welche Zustimmungen dokumentiert sind. Ein Restbuchwert oder eine noch offene Abschreibung ist zunächst eine wirtschaftliche Angabe; daraus ergibt sich allein noch kein festgestellter Zahlungsanspruch.
Für gesetzlichen Aufwandersatz enthält § 1097 ABGB eine eigene Regel. Er verweist bei Aufwand, der dem Bestandgeber obliegt, auf § 1036 und bei nützlichem Aufwand auf § 1037. § 1036 betrifft notwendigen und zweckmäßigen Aufwand zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens. Bei einer Geschäftsbesorgung zum Nutzen des anderen verlangt § 1037, dessen Einwilligung einzuholen. Wer das unterlässt und die Geschäfte auf eigene Kosten übernimmt, erhält nach dem Gesetz Ersatz, wenn sie zum klaren und überwiegenden Vorteil des anderen geführt wurden. Geplante Investition, notwendige Ausbesserung und eine vereinbarte Übernahme sind deshalb genau zu unterscheiden.
Werden Ausbesserungen nötig, die dem Bestandgeber obliegen, verlangt § 1097 eine Anzeige ohne Verzug. Die Norm knüpft an das Unterlassen eine Schadenersatzpflicht. Für die dort geregelten Ersatzansprüche nennt er außerdem gerichtliche Geltendmachung längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstücks. Wird diese Frist versäumt, erlischt nach dem Gesetz die Klage. Lassen Sie Anspruchsgrundlage und tatsächlichen Rückgabezeitpunkt frühzeitig bestimmen. Ein eigener vertraglicher Zahlungsanspruch braucht eine gesonderte Prüfung seiner Regelungen und Fristen.
Eine geordnete Forderungsaufstellung verbindet jede Position mit Rechnung, Zahlung, Anlass, Zustimmung und der behaupteten Ersatzgrundlage. Halten Sie auch fest, was nach dem Pachtende verbleibt, welchen Zustand die Anlage hat und welchen Nutzen die andere Seite daraus ziehen soll. Das schafft eine Grundlage für Verhandlung, Bewertung und die Entscheidung über eine gerichtliche Durchsetzung.