Halterhaftung ohne Mitverschuldensabzug
Sichern Sie Beweise zur fehlenden Sperre. Wir prufen Anspruch nach Paragraph 5 EKHG plus Verschuldenshaftung.
Pistenraupen präparieren nach Liftbetriebsschluss. Kollidieren Skifahrer mit der Raupe, greifen EKHG-Halterhaftung sowie Verschuldensfragen.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Ski- und Alpinunfälle
Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).
Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Pistenraupen sind schwere Kettenfahrzeuge mit Seilwinde. Eine Kollision endet meist schwer.
Das EKHG begründet eine strenge Halterhaftung. Daneben kommt Verschulden des Lenkers in Betracht.
Prüfen Sie Sperre, Sichtbarkeit und Halterhaftung in drei Schritten.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Sperrtafeln, Absperrbänder oder Signalleuchten an der Einfahrt.
Sichern Sie Beweise zur fehlenden Sperre. Wir prufen Anspruch nach Paragraph 5 EKHG plus Verschuldenshaftung.
Die Beweislage spaltet sich. Wir kalkulieren Quoten zwischen 20 und 50 Prozent zu Ihren Gunsten.
Eine vollständig gesperrte Piste schließt Anspruch oft aus. Wir prüfen Restansprüche aus EKHG-Gefährdung.
Die Pistenraupe ist Kraftfahrzeug im Sinne des EKHG. Der Halter haftet nach Paragraph 5 EKHG verschuldensunabhängig für Betriebsgefahr.
Paragraph 15 EKHG begrenzt den Personenschaden auf rund 1,2 Millionen Euro je Person. Entlastung nach Paragraph 9 EKHG verlangt unabwendbares Ereignis.
Nach Liftbetriebsschluss muss die Präparierungsstrecke erkennbar gesperrt werden. Fehlen Schilder oder Seilwindenwarnung, liegt Sorgfaltsverletzung des Pistenhalters vor.
Der Lenker haftet nach Paragraph 1295 ABGB bei eigenem Verschulden. Mitverschulden des Skifahrers kommt bei Befahren gesperrter Pisten in Betracht.
Sofortmaßnahmen:
Ja. Nach Paragraph 5 EKHG haftet der Halter der Pistenraupe verschuldensunabhängig für die Betriebsgefahr des Kettenfahrzeugs.
Paragraph 15 EKHG begrenzt den Personenschaden auf rund 1,2 Millionen Euro je Geschädigtem. Darüber hinaus muss Verschulden nachgewiesen werden.
Sperrtafeln, abgesenkte Seile sowie Signalblinker müssen aus Skifahrersicht eindeutig erkennbar sein. Fehlt das, scheidet Mitverschulden weitgehend aus.
Die Seilwinde ist Teil der Betriebsgefahr. Halterhaftung umfasst auch Verletzungen durch das Stahlseil. Sichern Sie Fotos vom Seilverlauf.
Je früher wir die Beweislage sichern, desto besser lässt sich Ihr Anspruch durchsetzen. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
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