Kollision mit Dritten
Melden Sie den Vorfall der Versicherung. Wir prüfen Haftung und Mitverschulden.
Eine Pulka hinter dem Skifahrer wird auf Skipisten kritisch beurteilt. Wir zeigen Zulässigkeit, FIS-Analogie und Haftung bei Kollision.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Ski- und Alpinunfälle
Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).
Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Eine Pulka ist ein Schleppgerät hinter dem Skifahrer. Sie transportiert oft ein kleines Kind.
Auf Skipisten wirft die Pulka Fragen der Zulässigkeit und Haftung auf. FIS-Regeln gelten analog.
Drei Schritte klären die Haftungslage mit Pulka.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Wählen Sie das passende Szenario.
Melden Sie den Vorfall der Versicherung. Wir prüfen Haftung und Mitverschulden.
Sichern Sie ärztliche Unterlagen. Wir prüfen Unfallversicherung und Pisten-Ansprüche.
Bei Verstoß gegen Hausordnung haftet der Lenker verstärkt. Wir prüfen Mitverschulden und Versicherung.
Pulkas sind nicht generell verboten. Hausordnungen einzelner Skigebiete können sie aber einschränken.
FIS-Regeln gelten sinngemäß. Der Pulka-Lenker trägt die Verantwortung wie ein Skifahrer.
Bei Kollision haftet der Pulka-Lenker für eigenes und Pulka-Verhalten. Die Privathaftpflicht greift in der Regel.
Mitverschulden droht bei zu hoher Geschwindigkeit mit Pulka. Auch eine ungenügende Sicherung des Kindes wirkt sich aus.
Sofortmaßnahmen:
Grundsätzlich ja, sofern die Hausordnung nichts anderes sagt. Eine Anzeige im Liftshop empfiehlt sich.
Der Lenker der Pulka haftet wie ein Skifahrer. Die Privathaftpflicht trägt den Schaden in der Regel.
Die Geschwindigkeit muss an die Pulka angepasst sein. Zu schnelles Fahren begründet Mitverschulden.
Eigenschäden des Kindes deckt die Unfallversicherung. Schäden Dritter regelt die Haftpflicht der Eltern.
Je früher wir die Beweislage sichern, desto besser lässt sich Ihr Anspruch durchsetzen. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 660 2407152