Produkthaftung des Herstellers
Wir sichern Sachverständigengutachten und fordern den Hersteller. Frist 3/10 Jahre beachten.
Bricht die eigene Skibindung wegen Materialfehler, greift das Produkthaftungsgesetz. Beweissicherung ist entscheidend.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Ski- und Alpinunfälle
Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).
Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Das PHG haftet den Hersteller für fehlerhafte Produkte. Der Bindungsbruch der eigenen Bindung fällt darunter.
Beweissicherung und Einordnung zum Skiservice sind entscheidend. Fristen sind kurz.
Prüfen Sie Fehler, Frist und Sachverständigen in drei Schritten.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Materialfehler, Skiservice oder eigene Lagerung.
Wir sichern Sachverständigengutachten und fordern den Hersteller. Frist 3/10 Jahre beachten.
Wir prüfen Werkvertragshaftung des Skiservice. Beweis: Servicebeleg und Einstellprotokoll.
Alter und Verschleiß begrenzen die Verkehrserwartung. Wir prüfen Restansprüche und Versicherung.
Paragraph 1 PHG haftet den Hersteller verschuldensunabhängig. Maßstab ist die berechtigte Sicherheitserwartung der Allgemeinheit nach Paragraph 5 PHG.
Bindungen müssen Belastung im normalen Skibetrieb aushalten. Bricht das Material vor Ablauf der Lebensdauer, spricht der Anschein für Fehler.
Die Verjährung nach Paragraph 1489 ABGB beträgt drei Jahre ab Kenntnis. Paragraph 13 PHG kennt eine Verfallsfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen.
Sichern Sie Bindung, Ski und Bruchstücke unverändert. Ein Sachverständigengutachten ist Voraussetzung für den Anspruch.
Sofortmaßnahmen:
Der Hersteller nach PHG haftet verschuldensunabhängig. Maßstab ist die Sicherheitserwartung nach Paragraph 5 PHG.
Drei Jahre Verjährung ab Kenntnis nach Paragraph 1489 ABGB. Zehn Jahre Verfall ab Inverkehrbringen nach Paragraph 13 PHG.
Fehlerhafte Einstellung durch den Skiservice ist nicht Produktfehler. Es geht um Werkvertragshaftung mit Verschulden des Servicebetriebs.
Der Fehler muss nachweisbar im Material liegen. Ohne Gutachten gelingt der Anscheinsbeweis kaum.
Je früher wir die Beweislage sichern, desto besser lässt sich Ihr Anspruch durchsetzen. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
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