Auswahlverschulden der Schule
Wir prüfen Anspruch aus Paragraph 1313a ABGB. Beweislastumkehr nach Paragraph 1298 ABGB hilft Ihnen.
Im Erwachsenenkurs gelten Skischulvertrag und Erfüllungsgehilfenhaftung. Wir zeigen Beweislast und Sorgfaltspflichten.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Ski- und Alpinunfälle
Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).
Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Der Skischulvertrag verpflichtet die Schule zu sicherer Unterweisung. Der Skilehrer ist Erfüllungsgehilfe nach Paragraph 1313a ABGB.
Erwachsene tragen mehr Eigenverantwortung. Trotzdem haftet die Schule für Auswahl-, Aufsichts- und Eignungsfehler.
Prüfen Sie Vertrag, Eignung und Sichtkontakt in drei Schritten.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Auswahl der Piste, fehlende Anweisung oder eigener Sturz.
Wir prüfen Anspruch aus Paragraph 1313a ABGB. Beweislastumkehr nach Paragraph 1298 ABGB hilft Ihnen.
Fehlender Sichtkontakt begründet Haftung. Wir sichern Aussagen der Gruppe.
Reine Stürze tragen Sie selbst. Wir prüfen versicherungsrechtliche Optionen.
Die Skischule schließt mit dem Teilnehmer einen entgeltlichen Ausbildungsvertrag. Aus Paragraph 1295 ABGB folgt umfassende Sorgfalt.
Der Skilehrer handelt für die Schule. Nach Paragraph 1313a ABGB haftet die Schule für dessen Verschulden wie für eigenes.
Der Skilehrer muss die Piste nach Können der Gruppe wählen. Eine Eignungsprüfung am Kursbeginn ist Pflicht.
Sichtkontakt zur Gruppe ist im befahrenen Abschnitt zu halten. Bei Beweislastumkehr nach Paragraph 1298 ABGB muss die Schule Entlastung beweisen.
Sofortmaßnahmen:
Ja. Der Skischulvertrag verpflichtet die Schule zu sicherer Unterweisung. Eigenverantwortung mindert nicht die Pflicht zu fehlerfreier Auswahl.
Nach Paragraph 1298 ABGB muss die Schule beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Das erleichtert die Anspruchsdurchsetzung erheblich.
Maßstab ist das schwächste Gruppenmitglied. Bei klar überforderten Teilnehmern liegt Sorgfaltsverletzung des Skilehrers vor.
Reine Stürze ohne Auswahl- oder Aufsichtsfehler treffen die Eigenverantwortung. Eine Prüfung im Einzelfall ist dennoch sinnvoll.
Je früher wir die Beweislage sichern, desto besser lässt sich Ihr Anspruch durchsetzen. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
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