Hoher Ansatzpunkt für Haftung nach EKHG, das KI-System hat versagt.
Nach der ZVR 2025/203-Analyse kommt die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 1 EKHG nicht in Betracht, wenn das System eine Gefahrensituation nicht erkennt, die unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt von einem Stationsbediensteten erkannt werden müsste. Schwierigkeiten beim Ausstieg sind genau der Anwendungsfall.
Beweissicherung: Aufzeichnungen des KI-Systems anfordern (die Anlage zeichnet typischerweise auf), Pistenrettungs-Protokoll, Zeugen anderer Fahrgäste. Bei selbstlernenden Systemen ist auch die Haftung des Herstellers nach PHG (ab 9.12.2026 erweitert auf Software) zu prüfen.