Nach § 12 WRG muss die Behörde Maß und Art der Wasserbenutzung so festlegen, dass öffentliche Interessen und bestehende Rechte gewahrt bleiben. Das Gesetz zählt dazu rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen außer Gemeingebrauch, bestimmte Nutzungsbefugnisse und Grundeigentum. Ein Projektträger sollte deshalb bekannte Entnahmen, Bewilligungen und betroffene Grundstücke früh erfassen. § 12 Abs. 4 WRG regelt außerdem Änderungen des Grundwasserstands: Sie stehen einer Bewilligung nicht entgegen, wenn das Grundstück wie bisher nutzbar bleibt. Für eine nach fachmännischer Voraussicht eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit ist dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Die verfügbare Wassermenge ist über das Jahr zu betrachten. § 13 Abs. 1 WRG nennt den Bedarf, die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, das Wasserdargebot nach Menge und Beschaffenheit bei wechselnden Wasserständen, die natürliche Erneuerung des Grundwassers und eine möglichst sparsame Verwendung. Technische Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik möglich und nach den wasserwirtschaftlichen Verhältnissen geboten sind, sind vorzusehen. Nach Abs. 3 darf die Nutzung Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen kein Wasser entziehen, das für die Abwehr von Feuergefahren, öffentliche Zwecke oder den Haus- und Wirtschaftsbedarf ihrer Bewohner benötigt wird. Die Bewilligung muss nach Abs. 4 außerdem einen Teil des jeweiligen Zuflusses für den ökologischen Zustand und andere höherwertige Zwecke, besonders die Wasserversorgung, erhalten.
Bei einer bestehenden Anlage mit unklarem Umfang erstreckt sich das Wasserbenutzungsrecht nach § 13 Abs. 2 WRG als Regel nur auf den Bedarf des Unternehmens zum Zeitpunkt der Bewilligung, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Eine geplante Mehrentnahme sollte deshalb mit dem Bewilligungsbescheid, dem damaligen Bedarf und der Anlagenkapazität abgeglichen werden.
§ 12 Abs. 3 WRG verweist für eine mögliche Beseitigung oder Beschränkung bestehender Rechte durch Zwangsrechte auf den achten Abschnitt. Daraus folgt kein pauschaler Rechtsweg für jedes Beschneiungsprojekt. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss anhand der betroffenen Rechte und des konkreten Vorhabens geprüft werden. Maßgeblich sind § 12 WRG zu öffentlichen Interessen und bestehenden Rechten und § 13 WRG zu Maß und Art der Wasserbenutzung.