Eine unmittelbare Zuleitung ist nach § 364 Abs. 2 ABGB besonders streng zu prüfen.
Wird die Einwirkung unmittelbar auf das Nachbargrundstück geleitet, greift die Sonderregel des § 364 Abs. 2 ABGB. Eine unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Das ist von der Beurteilung gewöhnlicher Geräuschimmissionen zu trennen.
Sichern Sie den Verlauf der Leitung, die betroffenen Grundstücke, Pläne und allfällige Vereinbarungen. Die Bezeichnung als Teil der Beschneiungsanlage beantwortet die Rechtsfrage noch nicht.