Anspruch eher schwierig, OGH-Linie 9 Ob 50/16t stützt die Eigenverantwortung des Skifahrers.
Der OGH hat in 9 Ob 50/16t klargestellt: Ein von weitem sichtbarer und gut erkennbarer Windzaun ist kein atypisches Risiko. Wer dagegen prallt, hat eine schwierige Ausgangsposition. Die Pistensicherungspflicht ist keine Verpflichtung, den Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen.
Eigene Unfallversicherung ist die wirtschaftlich relevante erste Anlaufstelle. Eine kurze anwaltliche Erstabklärung kann sinnvoll sein, weil sich im Detail oft Anhaltspunkte zeigen, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind (etwa eine erkennbare Materialmängel, Wartungs-Dokumentation).