Gute Ausgangslage für eine Haftungsklage gegen den Pistenhalter, Beweissicherung jetzt zentral.
Die Konstellation spricht für einen tragfähigen Anspruch. Sturz auf der Piste oder im 2-Meter-Streifen, atypische Gefahr nicht ausreichend gesichert, eigene Fahrweise im Rahmen der FIS-Regeln, das ist der Kern der Pistenhalter-Haftung. Wer die objektive Pflichtverletzung beweist, profitiert von der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB: Der Pistenhalter muss zeigen, dass ihn kein Verschulden trifft und das gelingt selten.
Der entscheidende Schritt jetzt ist die Beweissicherung, Fotos der Sturzstelle, Pistenrettungs-Protokoll, Zeugen, ärztliche Befunde. Ein anwaltlicher Lokalaugenschein noch in derselben Saison ist häufig wertvoll, weil sich Schneeverhältnisse rasch verändern. Außergerichtliche Anspruchstellung gegenüber dem Pistenhalter und seiner Haftpflichtversicherung ist meist der erste Schritt; bei drohender Verjährung folgt eine Feststellungsklage.