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von Brandauer RA
Skigebiets-Betreiber

Funpark, Snowpark und Pistensicherungspflicht, wo Eigenverantwortung endet

OGH 4 Ob 181/20a, 3 Ob 237/24k und OLG Linz 6 R 105/24i: wann der Funpark-Betreiber haftet und wann der Park-Nutzer das Risiko selbst trägt.

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Mag. Christopher Angerer

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Skiunfälle sind komplex und emotional. Ein Anwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung.

29. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Funparks und Snowparks sind aus der modernen Skigebietslandschaft nicht mehr wegzudenken. Sie sind aber haftungsrechtlich keine normalen Pisten, sondern Sonderflächen mit eigener Logik. Wer dort stürzt, fragt sich oft, ob die Verantwortung beim Betreiber oder bei ihm selbst liegt.

Dieser Beitrag, der zweite der Serie „Pistensicherung 2026", arbeitet die Linie der jüngeren Judikatur auf, von OGH 22.2.2021, 4 Ob 181/20a (Wellenbahn) über OGH 22.1.2025, 3 Ob 237/24k (Schulskikurs-Verletzung an einer Snowpark-Schanze) bis zu OLG Linz 12.8.2024, 6 R 105/24i (Pyramiden-Schanze). Der Beitrag bringt die Linie aus Mandantensicht auf einen praxistauglichen Punkt.

Adressat: verletzte Skifahrer und Snowboarder sowie Eltern verletzter Jugendlicher, insbesondere im Kontext von Schulskikursen. Aus anwaltlicher Perspektive entscheidet die Frage, ob die Gestaltung der Anlage selbst die Verletzung mit verursacht hat, über die Erfolgsaussichten.

Element und Lage einordnen

Was war es und wie war es gesichert?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zum Element und seiner Beschilderung. Sie erhalten eine erste Einordnung aus Mandantensicht.

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01 Frage 1

Welches Element im Funpark hat den Sturz ausgelöst?

Funparks werden vom Betreiber bewusst gestaltet. Je gefährlicher das Element, desto höher die Sicherungspflicht. Wählen Sie die Beschreibung, die Ihrer Situation am nächsten kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Anspruch eher schwierig, hier überwiegt typischerweise die Eigenverantwortung des Funpark-Nutzers.

Wer eine als gefährlich erkennbare Sonderanlage benutzt, ohne sich an die Park-Regeln zu halten (klein starten und sich hinaufarbeiten, Element vor Sprung besichtigen), trägt nach OGH 3 Ob 237/24k die Verantwortung weitgehend selbst. Der Betreiber genügt seiner Pflicht, wenn Schwierigkeitsstufe und Verhaltensregeln klar beschildert sind und die Anlage räumlich abgegrenzt ist.

Ein Vorgehen gegen den Pistenhalter ist in dieser Konstellation selten aussichtsreich. Sinnvoll ist die Prüfung der eigenen Unfallversicherung. Bei minderjährigen Nutzern lohnt allerdings ein genauer Blick auf Aufsichtspflichten, etwa im Rahmen eines Schulskikurses.

02

Anspruch tragfähig, die Gestaltung der Anlage selbst war problematisch.

Hier rückt die Verantwortung des Betreibers in den Vordergrund. Eine atypisch gestaltete Schanze, ein unmarkierter Abbruch in der Linienführung oder fehlende Schwierigkeitskennzeichnung können die Sicherungspflicht des Funpark-Betreibers verletzen. Die jüngere Lehre (Cap/Weber, ZVR 2025/203) betont, dass Spezialanlagen genauer als normale Pisten zu betrachten sind.

Beweissicherung ist entscheidend: Fotos der konkreten Element-Geometrie, der Beschilderung (oder ihres Fehlens), des Bewegungsablaufs der Park-Route. Sachverständigen-Gutachten zur Funpark-Gestaltung sind im Verfahren typisch.

03

Auslaufstrecke und Sichtverhältnisse sind die zentrale Frage, Anspruch im Einzelfall tragfähig.

Bei zu kurzer oder verdeckter Auslaufstrecke verletzt der Betreiber seine besondere Sicherungspflicht für Funparks. OGH 4 Ob 181/20a fordert eine Abgrenzung, die einen angemessenen Sturzraum garantiert und die Gefährdung der Pistenbenützer ausschließt. Die 10-Meter-Marke aus dem Wellenbahn-Fall ist kein starres Maß, sondern Orientierung.

Erfolgsaussichten hängen vom Geometrie-Detail ab: Wie lang war die Auslaufstrecke, wie breit, welche Geschwindigkeit war auf der letzten Welle erreichbar, wie war die wechselseitige Sicht zur Hauptpiste? Sachverständigen-Beweise sind hier Standard.

04

Klare Verletzung der besonderen Sicherungspflicht, Anspruch gut tragfähig.

Der OGH stellt klar: Ein Funpark muss räumlich so abgegrenzt sein, dass ein verantwortungsbewusster Pistenbenützer nicht unbeabsichtigt in den Park geraten kann. Wer ohne klare Abgrenzung in einen Park gerät, dort eine Schanze überfährt und stürzt, ist beim Anspruch deutlich besser positioniert als der bewusste Park-Nutzer.

Beweissicherung: Fotos vom Übergang Hauptpiste zu Park, Markierungen oder fehlende Markierungen, gegebenenfalls Drohnen- oder Pistenplan-Auszüge. Der Pistenplan ist häufig hilfreich, weil er dokumentiert, wie der Betreiber den Park selbst geplant hatte.

Funpark als Sonderfläche, drei Anforderungen

Der OGH definiert in 4 Ob 181/20a den Fun-Park als Sonderfläche, die mit Hindernissen oder Einrichtungen ausgestattet ist, welche zu einem besonderen, von der allgemeinen Pistenbenützung abweichenden Bewegungsablauf veranlassen. Die Beispiele reichen von „Big-Air" über „Halfpipe" bis zu „Fun-Slopes" und Wellenbahnen.

Aus dem Status als Sonderfläche folgen drei zentrale Anforderungen an den Betreiber: erstens ein angemessener Sturzraum innerhalb der Anlage, zweitens der Ausschluss einer Gefährdung der Pistenbenützer auf der angrenzenden Hauptpiste, drittens die Sicherstellung, dass ein verantwortungsbewusster Benützer der allgemeinen Piste nicht unbeabsichtigt in den Park-Bereich geraten kann. Eine deutliche optische Abtrennung ist Mindeststandard (Stabentheiner ZVR 2016/104).

Die Pflichten der Skigebiets-Betreiber sind im Funpark also erweitert, aber nicht uferlos. Der OGH hat in 4 Ob 181/20a eine Auslaufstrecke von 10 m nach der letzten Welle bei freier Sicht zur Hauptpiste als ausreichend bewertet. Der Fall macht deutlich, dass jede Anlage individuell zu prüfen ist.

Schanzen 2025: Eigenverantwortung gegen Gestaltungspflicht

Die Entscheidung OGH 22.1.2025, 3 Ob 237/24k, hat die Eigenverantwortungs-Linie für Snowpark-Nutzer geschärft. Ein 16-Jähriger verletzte sich im Schulskikurs an der größten Snowpark-Schanze, weil er entgegen der „Snowpark Rules"-Tafel nicht klein anfing und die Schanze vor seinem Sprung nicht besichtigte. Der OGH verneinte eine Sicherungspflicht-Verletzung der Betreiberin.

Maßgeblich war: eine Schwierigkeitsbewertung der einzelnen Hindernisse (blau/rot/schwarz) ist im Snowpark nicht Stand der Technik. Auch ein zwingender Startbereich oder ein Anfahrtsgeschwindigkeits-Regulativ ist fachlich nicht dienlich, weil es auf konkrete Faktoren wie geplanten Sprung, Material und Schneebeschaffenheit ankommt. Und eine Aufsicht am Eingang zum Snowpark ist mangels Frequenz nicht Stand der Technik.

Aus Mandantensicht heißt das: Die reine Tatsache, dass ein Sprung schiefging, begründet keine Haftung. Ansatzpunkte sind nur die Gestaltung selbst (atypische Pyramide, versteckter Abbruch in Doppelschnecke-Funslope) oder Lücken in den Hinweistafeln. Bei Schulskikursen kommt zusätzlich die Aufsichtspflicht der Lehrkraft in Betracht, ein eigenes Haftungsregime.

Beweissicherung im Funpark-Unfall

Der Funpark-Unfall hat eine eigene Beweis-Logik. Zentral sind die Element-Geometrie (Foto frontal und seitlich, Maßstab im Bild), die Beschilderung in der Anflugzone, die Park-Karte des Betreibers und die wechselseitige Sicht zur Hauptpiste. Ein Drohnen-Foto der gesamten Anlage ist gold wert, wenn es schnell organisiert werden kann.

Bei Schulskikursen und gruppenweisen Nutzungen sind die Belehrungs- und Aufsichtsunterlagen der Schule beziehungsweise des Skiverleihs zu sichern. Wer die Park-Regeln vor dem Einlauf erklärt hat, in welcher Sprache und mit welcher Dokumentation, kann den Ausschlag geben.

Sachverständigen-Beweise zur Funpark-Gestaltung sind in der gerichtlichen Auseinandersetzung Standard. Auch Pistenpräparierungs-Logs und Wetterdaten des Tages werden gezielt angefordert. Bei eisigen Stellen im kritischen Bereich (Aufprall- oder Landungszone) sind Temperaturverlauf und Pisten-Cat-Einsatz zentrale Indizien.

Achtung bei Minderjährigen: Bei Schulskikursen ist neben der Funpark-Haftung des Betreibers auch die Aufsichtspflicht der Lehrkraft zu prüfen. Beides sind eigenständige Haftungsspuren, die parallel verfolgt werden können.

Häufige Fragen

Funpark-Unfall, Haftung und nächste Schritte.

Reicht eine „Snowpark Rules"-Tafel aus, um die Haftung des Betreibers zu vermeiden? +

Sie ist ein wichtiger Baustein, aber nicht allein entscheidend. Nach OGH 3 Ob 237/24k entlastet sie den Betreiber, wenn die Tafel klar lesbar ist, die Park-Regeln nachvollziehbar formuliert sind und die Anlage räumlich klar abgegrenzt ist. Bei mangelhafter Element-Gestaltung oder fehlender Abgrenzung greift sie nicht.

Mein Kind hat sich im Schulskikurs verletzt, wer haftet? +

Zwei Spuren parallel: erstens die Funpark-Haftung des Skigebiets-Betreibers, wenn die Anlage Mängel aufweist. Zweitens die Aufsichtspflicht der Schule beziehungsweise des Skikurs-Lehrers. Beide werden eigenständig geprüft und können sich kumulieren.

Was ist eine „Doppelschnecke" und warum ist sie haftungsrelevant? +

Eine Doppelschnecke ist ein gestaltetes Funslope-Element, bei dem sich die Strecke nach einer Zufahrtsrampe in zwei Richtungen teilt. In der Lehre wird kritisch gefragt, ob die geradeaus auftretende Steilflanke ausreichend gegen versehentliches Geradeausfahren gesichert ist. Hier hängt vieles vom konkreten Layout ab.

Welche Auslaufstrecke ist nach OGH ausreichend? +

Es gibt kein starres Maß. Im Wellenbahn-Fall (4 Ob 181/20a) waren 10 m nach der letzten Welle bei voller Sicht zur Hauptpiste ausreichend, weil der Skifahrer seine Geschwindigkeit anpassen konnte. Bei verdeckter Sicht oder höheren Geschwindigkeiten kann der Maßstab anders ausfallen.

Sollte ich nach einem Funpark-Sturz direkt anwaltliche Hilfe suchen? +

Eine frühe Erstabklärung ist wertvoll, weil die Beweissicherung im Funpark zeitkritisch ist. Element-Geometrien werden umgebaut, Schilder abmontiert, Schneeauflagen verändern sich. Auch ohne Vollmandat hilft ein Anwalt, die richtigen Dokumente sofort zu sichern.

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