Anspruch eher schwierig, hier überwiegt typischerweise die Eigenverantwortung des Funpark-Nutzers.
Wer eine als gefährlich erkennbare Sonderanlage benutzt, ohne sich an die Park-Regeln zu halten (klein starten und sich hinaufarbeiten, Element vor Sprung besichtigen), trägt nach OGH 3 Ob 237/24k die Verantwortung weitgehend selbst. Der Betreiber genügt seiner Pflicht, wenn Schwierigkeitsstufe und Verhaltensregeln klar beschildert sind und die Anlage räumlich abgegrenzt ist.
Ein Vorgehen gegen den Pistenhalter ist in dieser Konstellation selten aussichtsreich. Sinnvoll ist die Prüfung der eigenen Unfallversicherung. Bei minderjährigen Nutzern lohnt allerdings ein genauer Blick auf Aufsichtspflichten, etwa im Rahmen eines Schulskikurses.