Die Sonderregeln der §§ 158b bis 158i VersVG gelten nur für eine gesetzlich verpflichtende Haftpflichtversicherung. Nach § 158c Abs. 1 bleibt die Leistungspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten bestehen, auch wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses bewirkt, wird nach Abs. 2 gegenüber dem Dritten erst mit Ablauf eines Monats wirksam, nachdem der Versicherer ihn der zuständigen Stelle angezeigt hat; die Frist beginnt nicht vor dem Ende des Versicherungsverhältnisses. Abs. 3 begrenzt die Haftung auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen und die übernommene Gefahr. Nach Abs. 4 haftet der Versicherer nicht, soweit ein anderer Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber haftet. Abs. 5 begründet durch diese Vorschriften kein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer.
Ob für den betroffenen Liftbetrieb eine bestimmte Pflichtversicherung besteht, ist anhand der einschlägigen Vorschrift zu klären. Die konkrete Police zeigt versicherte Personen und Tätigkeiten, Zeitraum, Risiko, Versicherungssumme und Ausschlüsse. Ohne diese Unterlagen lassen sich weder eine Deckungszusage noch eine allgemeine Ausschlussliste seriös behaupten.