SKIRECHT
Strafrechtliche Folgen

Privatbeteiligtenanschluss, Schadenersatz im Skiunfall-Strafverfahren

Privatbeteiligtenanschluss nach dem Skiunfall: Wie Sie Schadenersatz im Strafverfahren geltend machen und wann das Gericht zuspricht oder auf den Zivilrechtsweg verweist.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).

Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.

26. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Nach einem Skiunfall mit Verletzung ermittelt die Staatsanwaltschaft häufig wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB. Für das Opfer eröffnet dieses Strafverfahren einen praktischen Weg, den Schadenersatz geltend zu machen, nämlich den Anschluss als Privatbeteiligter. So lassen sich Schmerzengeld und andere Ansprüche oft schneller und kostengünstiger durchsetzen.

Der Privatbeteiligtenanschluss ist in den §§ 67 und 69 StPO geregelt. Das Opfer erklärt den Anschluss bis zum Schluss des Beweisverfahrens und erhält damit eigene Rechte im Verfahren. Bei einem Schuldspruch entscheidet das Strafgericht nach § 366 StPO über den Ersatz, entweder durch Zuspruch oder durch Verweisung auf den Zivilrechtsweg.

Dieser Beitrag erklärt den Anschluss als Privatbeteiligter, die Rechte im Strafverfahren und die Entscheidung des Gerichts über den Anspruch. Wie hoch das Schmerzengeld ausfallen kann, zeigt der Beitrag zum Schmerzengeld nach dem Skiunfall.

Verfahren und Anschluss

Lohnt sich der Anschluss als Privatbeteiligter?

Zwei kurze Fragen zum Strafverfahren und zum Anschluss ordnen Ihre Möglichkeiten ein.

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01 Frage 1

Läuft ein Strafverfahren gegen den Unfallverursacher?

Nach einem Skiunfall mit Verletzung ermittelt die Staatsanwaltschaft oft wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Kein Strafverfahren, Ansprüche über den Zivilrechtsweg.

Ohne Strafverfahren scheidet ein Privatbeteiligtenanschluss aus. Der Schadenersatz ist dann über eine zivilrechtliche Klage gegen den Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Prüfen lassen sollten Sie, ob doch eine Anzeige sinnvoll ist und ob die dreijährige Verjährungsfrist gewahrt bleibt.

Nächste Schritte: den Hergang und die Verletzungen dokumentieren, eine zivilrechtliche Durchsetzung prüfen und die Verjährung im Blick behalten.

02

Bereits angeschlossen, Zuspruch oder Verweisung nach § 366 StPO.

Als Privatbeteiligter haben Sie Ihre Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend gemacht. Bei einem Schuldspruch entscheidet das Gericht nach § 366 StPO über den Ersatz. Reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens aus, spricht es den Betrag zu. Andernfalls verweist es Sie mit dem Anspruch ganz oder teilweise auf den Zivilrechtsweg, wo Sie ihn weiterverfolgen können.

Nächste Schritte: die bezifferte Forderung und Belege vorbereiten, an der Hauptverhandlung teilnehmen und eine etwaige Verweisung auf den Zivilrechtsweg vorbereiten.

03

Noch nicht angeschlossen, Anschluss nach §§ 67, 69 StPO erklären.

Der Anschluss als Privatbeteiligter ist nach § 67 StPO bis zum Schluss des Beweisverfahrens zu erklären. Mit dem Anschluss machen Sie Ihren Schadenersatz im Strafverfahren geltend und erhalten die Rechte des Privatbeteiligten nach § 69 StPO, etwa Akteneinsicht und Fragerecht. Der Anschluss spart eigene Gerichtsgebühren und kann die Verjährung des Anspruchs unterbrechen.

Nächste Schritte: die Anschlusserklärung rechtzeitig einbringen, den Anspruch beziffern und die Beweise des Strafverfahrens nutzen.

Anschluss als Privatbeteiligter nach §§ 67, 69 StPO

Wer durch eine Straftat einen Schaden erlitten hat, kann sich nach § 67 StPO als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen. Die Anschlusserklärung ist bis zum Schluss des Beweisverfahrens möglich, im Ermittlungsverfahren bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft, später beim Gericht. Mit dem Anschluss macht das Opfer seinen privatrechtlichen Ersatzanspruch im Strafverfahren geltend.

Der Privatbeteiligte erhält nach § 69 StPO eigene Rechte, etwa Akteneinsicht, das Recht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung und das Fragerecht an Angeklagte und Zeugen. Diese Rechte helfen, den Schaden zu belegen. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass für den Anschluss keine eigenen Gerichtsgebühren wie bei einer Zivilklage anfallen.

Zuspruch oder Verweisung auf den Zivilrechtsweg

Kommt es zu einem Schuldspruch, hat das Strafgericht nach § 366 StPO über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens eine ausreichende Grundlage, spricht das Gericht den Ersatz im Strafurteil zu. Dieses sogenannte Adhäsionserkenntnis ist ein Vollstreckungstitel wie ein Zivilurteil.

Reicht die Grundlage nicht aus oder würde die Klärung das Strafverfahren erheblich verzögern, verweist das Gericht den Privatbeteiligten mit dem Anspruch ganz oder teilweise auf den Zivilrechtsweg. Dort kann der Anspruch dann weiterverfolgt werden. Der Anschluss ist also auch dann nicht vergeblich, weil er die Verjährung unterbricht und die im Strafverfahren gewonnenen Beweise nutzbar bleiben.

Den Anschluss rechtzeitig erklären. Die Anschlusserklärung muss vor dem Schluss des Beweisverfahrens abgegeben werden. Wer zu lange wartet, verliert die Möglichkeit, den Ersatz im Strafverfahren geltend zu machen. Bringen Sie den bezifferten Anspruch und die Belege rechtzeitig ein.

Häufige Fragen

Privatbeteiligtenanschluss in der Praxis.

Was bringt der Anschluss als Privatbeteiligter? +

Sie machen Ihren Schadenersatz im laufenden Strafverfahren geltend, sparen eigene Gerichtsgebühren und nutzen die dort gewonnenen Beweise. Bei einem Schuldspruch kann das Gericht den Ersatz gleich zusprechen.

Bis wann kann ich mich anschließen? +

Der Anschluss ist nach § 67 StPO bis zum Schluss des Beweisverfahrens möglich. Früh erklärt sichert er Akteneinsicht und Beteiligungsrechte schon im Ermittlungsverfahren.

Was bedeutet Verweisung auf den Zivilrechtsweg? +

Reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens für eine Entscheidung über den Anspruch nicht aus, verweist das Gericht Sie nach § 366 StPO auf eine gesonderte Zivilklage. Der Anspruch bleibt erhalten.

Brauche ich eine eigene Klage zusätzlich? +

Nicht zwingend. Spricht das Strafgericht den Ersatz zu, erhalten Sie einen Vollstreckungstitel. Erst bei einer Verweisung müssen Sie den Anspruch zivilrechtlich weiterverfolgen.

Unterbricht der Anschluss die Verjährung? +

Ja, die gehörige Geltendmachung des Anspruchs im Strafverfahren wirkt auf die Verjährung. Das ist wichtig, weil Schadenersatzansprüche grundsätzlich in drei Jahren verjähren.

Themen
PrivatbeteiligterStrafverfahrenSchadenersatz§ 67 StPO§ 366 StPOAdhäsionsverfahrenSkiunfall

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