Stornobedingungen prüfen
Bei einer Freizeitdienstleistung mit fest vereinbartem Termin kann § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG das Rücktrittsrecht ausschließen. Prüfen Sie daher zuerst Buchungsbestätigung, Tarifbedingungen und die dort genannte Stornoregel.
Online-Skipass stornieren: Wann das 14-tägige Rücktrittsrecht gilt, wann § 18 FAGG bei einem gebuchten Skitag greift und welche Stornobedingungen zählen.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Ski- und Alpinunfälle
Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).
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Wer einen Skipass online kauft und den geplanten Skitag später nicht antreten kann, denkt oft an das 14-tägige Widerrufsrecht. Bei einem Skipass kommt es aber nicht nur auf den Online-Kauf an, sondern auch darauf, ob eine Freizeitdienstleistung für einen bestimmten Termin oder Zeitraum gebucht wurde.
Dieser Beitrag behandelt den Rücktritt vor dem gebuchten Skitag. Er trennt den gesetzlichen Rücktritt vom freiwilligen Storno nach Tarifbedingungen und von einer Rückforderung, wenn Lifte oder Pisten nach dem Kauf nicht verfügbar sind.
Drei Antworten zeigen, ob zuerst Termin, Vertrag oder Betreiberleistung geprüft werden sollte.
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Entscheidend sind das konkrete Nutzungsdatum und der Grund für die gewünschte Rückabwicklung.
Bei einer Freizeitdienstleistung mit fest vereinbartem Termin kann § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG das Rücktrittsrecht ausschließen. Prüfen Sie daher zuerst Buchungsbestätigung, Tarifbedingungen und die dort genannte Stornoregel.
Ohne bestimmten Nutzungstag lässt sich die Ausnahme für terminierte Freizeitdienstleistungen nicht allein aus dem Wort Skipass ableiten. Vertragsart, Gültigkeit, Leistungsbeginn und die Informationen im Checkout müssen gemeinsam geprüft werden.
Eine spätere Lift- oder Pistensperre ist nicht dasselbe wie der Wunsch, den Online-Kauf zu widerrufen. Für diese Konstellation zählen Leistungsumfang, Dauer und Ersatzangebote des Betreibers.
Nach § 11 FAGG kann ein Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei einem Dienstleistungsvertrag beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Erklärung muss dem Unternehmer innerhalb der Frist eindeutig zugehen; ein bloßes Nichterscheinen am Skitag genügt nicht.
Diese Grundregel beantwortet die Skipass-Frage aber noch nicht. Vorher ist zu klären, ob eine gesetzliche Ausnahme greift und ob die Buchung überhaupt als Dienstleistung mit einem fixen Leistungszeitpunkt ausgestaltet ist.
§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG nimmt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen vom Rücktrittsrecht aus, wenn für die Vertragserfüllung ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist. Ein Skipass, der für den 10. Jänner oder für ein klar bestimmtes Zeitfenster gebucht wird, kann darunterfallen.
Das ist keine pauschale Aussage über jeden Skipass. Maßgeblich sind die konkrete Buchung, die Gültigkeitsangabe und die vertragliche Einordnung der Leistung. Ein Hinweis im Checkout, dass für den fix gebuchten Tag kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, ist dabei besonders relevant; er ersetzt aber nicht die Prüfung der tatsächlichen Vertragsbedingungen.
Bei einem Gutschein, einer Saisonkarte oder einem Skipass mit frei wählbarem Nutzungstag ist die Ausnahme für einen bestimmten Termin nicht automatisch erfüllt. Das bedeutet nicht automatisch, dass ein Rücktritt möglich ist. Zu prüfen sind vielmehr Vertragsart, Gültigkeitsdauer, Beginn der Leistung und die vorvertraglichen Informationen.
Wenn der Unternehmer die Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers schon während einer laufenden Rücktrittsfrist beginnt, kann bei einem wirksamen Rücktritt eine anteilige Zahlung für bereits erbrachte Leistungen nach § 16 FAGG entstehen. Das setzt die gesetzlichen Voraussetzungen und eine ausreichende Information voraus.
Schließt § 18 FAGG das gesetzliche Rücktrittsrecht aus, bleibt die Frage offen, ob der Tarif eine freiwillige Stornierung, Umbuchung oder Gutschrift vorsieht. Solche Bedingungen können nach Frist, Tarifklasse, Kaufkanal und Zeitpunkt der Absage unterscheiden.
Senden Sie den Stornowunsch möglichst sofort über den vorgesehenen Kanal und bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf. Schreiben Sie klar, ob Sie sich auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht berufen oder eine vertragliche Kulanz- beziehungsweise Stornolösung verlangen.
Wird ein Gebiet wegen Sturm geschlossen oder fällt ein wesentlicher Teil des Angebots aus, geht es nicht um den persönlichen Rücktritt vor dem Skitag. Dann sind Leistungsbeschreibung, tatsächliche Nutzbarkeit, Dauer der Einschränkung und mögliche Ersatzleistungen entscheidend.
Diese Prüfung ist vom hier behandelten Online-Storno zu trennen. Für Liftstillstand, Sturm und Pistensperre finden Sie die eigenständige Einordnung im Beitrag Skipass-Erstattung bei Liftstillstand, Sturm und Sperre.
Sichern Sie die Buchungsbestätigung, den Zahlungsbeleg, den ausgewählten Tag oder Zeitraum, Tarif- und Stornobedingungen sowie die E-Mails oder Nachrichten aus dem Checkout. Bei einem Stornoversuch gehören auch Zeitpunkt, Kanal und automatische Eingangsbestätigung in die Akte.
Prüfen Sie außerdem, ob der Skipass personalisiert, bereits aktiviert oder teilweise genutzt wurde. Eine Saisonkarte kann bei einer Sperre wegen Regelverstoßes andere Fragen aufwerfen als ein einmalig gebuchter Tag; dazu gibt es den Beitrag Saisonkarte entzogen: Skipass-Sperre nach Regelverstoß.
Dieser Beitrag ordnet die bis 30. September 2026 geltende Fassung des FAGG ein. Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 sieht für wesentliche FAGG-Bestimmungen ein Inkrafttreten mit 1. Oktober 2026 und eine Anwendung auf danach geschlossene Verträge vor. Die konkrete Buchung und ihr Abschlussdatum bleiben daher entscheidend. Grundlage sind § 11 FAGG, § 18 FAGG und die Richtlinie 2011/83/EU.
Nein. Bei einer Freizeitdienstleistung mit vertraglich bestimmtem Zeitpunkt oder Zeitraum kann § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG das Rücktrittsrecht ausschließen. Der konkrete Tarif und der gebuchte Termin sind entscheidend.
Nein. Ein Nichterscheinen ist keine Rücktrittserklärung und ersetzt auch keine fristgerechte Stornierung nach den Tarifbedingungen.
Dann ist die Termin-Ausnahme nicht allein wegen des Produktsnamens erfüllt. Vertragsart, Gültigkeitszeitraum, Leistungsbeginn und Checkout-Informationen müssen gemeinsam geprüft werden.
Nein. Eine Sperre nach dem Kauf betrifft die geschuldete Betreiberleistung und wird nach Umfang, Dauer und Ersatzangeboten beurteilt.
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