Die rechtliche Einordnung ergibt sich aus Vertragsinhalt, Eintragung und den beteiligten Parteien. Prüfen Sie, ob der Vertrag rechtlich ein Bestandvertrag ist, ob er in die öffentlichen Bücher eingetragen wurde und welche Partei er nennt.
Nach § 1095 ABGB gilt ein eingetragener Bestandvertrag für seine Restdauer als dingliches Recht, das auch der nachfolgende Besitzer gegen sich gelten lassen muss. § 1120 ABGB behandelt den nicht eingetragenen Bestandvertrag: Wurde das Bestandstück veräußert und dem Erwerber übergeben, muss der Bestandinhaber nach gehöriger Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Für erlittenen Schaden und entgangenen Nutzen kann er vom Bestandgeber vollständige Genugtuung fordern.
Diese Regeln betreffen Bestandverträge. Eine sonstige Gestattung, ein Betriebsvertrag oder eine persönliche Erlaubnis braucht eine eigene Prüfung. Übertragbarkeit, Zustimmung, Laufzeit und die Folgen eines Eigentümerwechsels ergeben sich aus dem konkreten Vertrag und den Umständen.