skirecht.at
von Brandauer RA
Skigebiets-Betreiber

Schneekanonen am Pistenrand, der Paradigmenwechsel zur Abpolsterungspflicht

Die neue These I.L.4 (ZVR 2023, 469) fordert für mobile Beschneiungsgeräte grundsätzlich eine mechanische Abpolsterung. Praxis-Linie für verletzte Skifahrer.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Ihr Rechtsanwalt für Pisten- und Bergsportrecht

Skiunfälle sind komplex und emotional. Ein Anwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung.

30. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Das Seilbahnsymposium 2023 hat die Linie zur Absicherung mobiler Beschneiungsgeräte (Schneekanonen) grundlegend verschoben. Wo früher eine optische Absicherung mit Stocknetzen ausreichte, fordert die neue These I.L.4 (ZVR 2023, 469) heute grundsätzlich eine mechanische Abpolsterung. Dieser Paradigmenwechsel hat unmittelbare praktische Folgen für verletzte Skifahrer.

Dieser Beitrag, der dritte der Serie „Pistensicherung 2026", arbeitet die neue Linie auf, ordnet sie nach Gerätebauart und Geländeneigung und zeigt, wann ein Anspruch gegen den Pistenhalter aussichtsreich ist, wann nicht. Adressat: verletzte Skifahrerinnen und Skifahrer nach einer Kollision mit Beschneiungsgerät, Schnei-Lanze, Schlauch, Anschlusskasten oder Aggregat.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die wichtigste Beobachtung: Die Hersteller bauen mobile Geräte heute auf einem deutlich höheren Traggestell mit Rädern. Genau dieses Gestell ermöglicht die bodennahe Abpolsterung, ohne dass die Funktion des Düsenkopfs oder das Schwenken beeinträchtigt werden. Wer noch nach altem Maßstab mit reinem Stocknetz ausgerüstet hat, ist nicht mehr auf der sicheren Seite.

Gerät und Lage einordnen

Welche Bauart, welcher Sicherungsstand?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zum Gerätetyp und zur Polsterung. Sie erhalten eine erste Einordnung anhand der neuen These I.L.4 (ZVR 2023, 469).

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Mit welchem Gerätetyp ist die Kollision erfolgt?

Die neue These 2023 unterscheidet nach Bauart. Hohe mobile Propellergeräte auf Traggestell sind mechanisch absicherbar, bodennahe ältere Bauformen häufig nicht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Sicherungspflicht in der Regel verletzt, Anspruch sehr aussichtsreich.

Die neue These I.L.4 (ZVR 2023, 469) verlangt für mobile Beschneiungsgeräte auf Traggestell grundsätzlich eine mechanische Absicherung durch Abpolsterung. Eine reine optische Absicherung durch Stocknetze ist nur noch in begründeten Ausnahmen ausreichend. Eine fehlende Polsterung trotz geeigneter Bauart erfüllt damit den haftungsrelevanten Sicherungsmangel.

Beweissicherung: Fotos vom Gerät (frontal, seitlich, mit Maßstab), Position auf der Piste, Steilheit, Sichtverhältnisse, Stocknetz-Lage. Bauartbezeichnung des Geräts (Typenschild) und Skigebiets-Dokumentation der Polsterungs-Praxis sind im Verfahren zentral.

02

Sicherungspflicht in der Regel erfüllt, Anspruch hängt von zusätzlichen Faktoren ab.

Eine funktionsfähige Polsterung am Traggestell entlastet den Pistenhalter weitgehend. Verbleibende Ansatzpunkte sind die Höhe der Polsterung (in der Regel 1,2 bis 1,4 m möglich), die Aufprallgeschwindigkeit und die Schwere der Verletzung. Bei sehr schweren Kopfverletzungen ist eine genaue Prüfung der Abpolsterungs-Höhe und der ergänzenden Stocknetz-Lösung sinnvoll.

Eigene Unfallversicherung und Krankenversicherung sind die ersten Anlaufstellen. Ein anwaltliches Vorgehen gegen den Pistenhalter ist nur bei klaren Anhaltspunkten für eine über die Abpolsterung hinausgehende Pflichtverletzung wirtschaftlich sinnvoll.

03

Nach neuer These regelmäßig zu wenig, Anspruch tragfähig.

Die alte Praxis der reinen Stocknetz-Lösung gilt seit der neuen These I.L.4 (ZVR 2023, 469) für hohe mobile Beschneiungsgeräte nicht mehr als ausreichend. Stocknetze haben primär optischen Charakter und nur sehr geringe Auffangwirkung. Sie ergänzen die Abpolsterung, ersetzen sie aber nicht.

Anspruch in dieser Konstellation in der Regel tragfähig. Beweisaufwand moderat, weil die Anforderungslinie 2023 klar dokumentiert ist und die Bauart des Geräts (hohes Traggestell, abpolsterbar) im Verfahren feststellbar ist.

04

Eine vorhandene, aber funktionsuntaugliche Polsterung erfüllt die Pflicht nicht, Anspruch tragfähig.

Eine Polsterung, die vereist, gerissen oder lose ist, kann ihren Schutzzweck nicht erfüllen. Die Sicherungspflicht ist damit verletzt. Die Pflicht des Pistenhalters umfasst nicht nur die einmalige Anbringung, sondern auch die regelmäßige Wartung und Kontrolle.

Beweissicherung wichtig: Sofortige Fotos des Polster-Zustands aus der Nähe, Wartungs-Logs des Skigebiets im Verfahren anfordern.

05

Klare Pflichtverletzung, Schnei-Lanzen sind seit Langem fester Polsterungs-Standard.

Schnei-Lanzen sind das klassische Beispiel für ein künstliches massives Hindernis im gewidmeten Skiraum (vgl. RIS-Justiz RS0023485, OGH 1 Ob 63/11p). Eine fehlende Ummantelung ist eine klare Pflichtverletzung. Erfolgsaussichten sind hoch.

Sichern Sie alle Detailfotos des Korpus und der Höhe. Pistenrettungs-Protokoll und Anwaltsschreiben an Pistenhalter und Haftpflichtversicherung sind die nächsten Schritte.

06

Sicherungspflicht in der Regel erfüllt, Anspruch nur bei besonderen Umständen.

Eine ordnungsgemäß ummantelte Schnei-Lanze entlastet den Pistenhalter. Ansatzpunkte für einen Anspruch bestehen nur bei besonderen Umständen wie ungewöhnlicher Position direkt nach einer Kuppe, fehlerhafter Standortwahl in besonders steilem Gelände oder mangelhafter Wartung. Eine kurze anwaltliche Bewertung ordnet ein, ob diese Konstellation vorliegt.

07

Aufstellung am steilen Hang ist nach neuer These 2023 unzulässig, Anspruch sehr aussichtsreich.

Die neue These I.L.4 ist eindeutig: Bodennahe Geräte, die nach Bauart nicht abgepolstert werden können, dürfen in besonders steilen Pistenabschnitten nicht aufgestellt werden. Die bloße Erkennbarkeit oder die rein optische Absicherung reicht hier nicht. Eine Aufstellung dennoch begründet die Pflichtverletzung.

Beweissicherung: Pistenneigung dokumentieren (Foto mit Vergleichsobjekt, GPS), Gerätebauart, Höhe, fehlende Polsterungsmöglichkeit. Sachverständigen-Gutachten zur Steilheit im Verfahren typisch.

08

Bei bodennahem älterem Gerät in flacherem Gelände sind Erfolgsaussichten differenzierter.

Für bodennahe ältere Geräte, die bauartbedingt nicht abpolsterbar sind, gilt nach der neuen These I.L.4 die Pflicht zur Stocknetz-Absicherung in entsprechendem Abstand. Im flacheren Gelände ist das die Mindestanforderung und der Maßstab bleibt strenger als ohne mobile Geräte überhaupt. Das Gerät bleibt ein künstliches massives Hindernis, ein Anspruch ist möglich, hängt aber von der konkreten Konfiguration ab.

09

Auch Versorgungseinrichtungen sind sicherungspflichtig, Erfolgsaussichten oft hoch.

Die These I.L.4 erfasst ausdrücklich auch die zu den Beschneiungsgeräten gehörenden Versorgungseinrichtungen: Schläuche, Anschlusskästen, Aggregate, Wasser- und Stromleitungen. Sie sind als künstliche Hindernisse im gewidmeten Skiraum zu sichern. Eine querliegende Leitung, ein ungesicherter Anschlusskasten im Pistenbereich oder ein offen liegendes Aggregat erfüllen regelmäßig die Pflichtverletzung.

Der Paradigmenwechsel 2023

Bis 2023 galt für mobile Beschneiungsgeräte die These II.E.4 aus der Thesen-Kodifikation des Jahres 2006: Eine Abpolsterung wurde als nicht zumutbar gewertet, weil sie die Funktion der Geräte und den häufigen Standortwechsel behindere; eine optische Absicherung durch keilförmig angeordnete Stocknetze sei in der Regel ausreichend.

Die neue These I.L.4 (ZVR 2023, 469) bricht mit dieser Linie. Maßgeblich war eine Kombination aus drei Beobachtungen: Erstens werden mobile Geräte heute nicht mehr täglich umgesetzt, sondern oft tage- oder wochenlang am selben Standort betrieben. Zweitens haben sich Bauformen verändert, höhere Traggestelle mit Rädern erlauben eine bodennahe Polsterung am Gestänge, ohne dass das Gebläse oder das Schwenken beeinträchtigt werden. Drittens setzt die Praxis vieler Skigebiete diese Polsterung bereits faktisch um.

Die neue These hat drei Stufen: (a) Beschneiungsgeräte sind künstliche und massive Hindernisse und müssen grundsätzlich mechanisch abgesichert werden. (b) Das gilt auch für mobile Geräte, soweit die Bauart die Polsterung ohne Funktionsbeeinträchtigung erlaubt; eine zusätzliche Stocknetz-Sicherung ist bei schlechter Erkennbarkeit oder besonderer Steilheit erforderlich. (c) Ist eine Polsterung bauartbedingt nicht möglich, muss zumindest Stocknetz-Sicherung erfolgen und in besonders steilen Abschnitten dürfen solche Geräte überhaupt nicht aufgestellt werden.

Praxis für Mandanten nach Kollision

Nach einer Kollision mit einer Schneekanone ist die Beweissicherung zeitkritisch. Geräte werden nach Saisonende oft an einen Wartungsstandort verbracht, Polsterungen abgenommen, Stocknetze eingerollt. Fotos vor Ort sind daher kostbar. Aufnahmen sollten Bauart (Höhe, Traggestell, Räder, Düsenkopf), Polsterungs-Zustand (vorhanden, vereist, beschädigt) und Standort (Steilheit, Sichtverhältnisse, Stocknetz-Lage oberhalb) festhalten.

Im Verfahren werden typischerweise Bauart und Typ des Geräts (Typenschild, Hersteller-Dokumentation) festgestellt, ergänzt um die Wartungs-Logs des Skigebiets. Sachverständigen-Gutachten zur Polsterungs-Möglichkeit nach Bauart und zur Pistensteilheit sind Standard. Die Pflichten der Skigebiets-Betreiber sind nach der neuen These 2023 deutlich erweitert.

Versicherungsrechtlich greift in vielen Skigebieten eine umfangreiche Betriebshaftpflicht. Ein außergerichtliches Anspruchsschreiben an Pistenhalter und Haftpflichtversicherer ist der typische erste Schritt; verglichen werden viele Fälle in der Vorklage-Phase, weil die Aktenlage nach der neuen These eindeutiger ist als früher.

Kurz gefasst: Mobile Beschneiungsgeräte sind seit 2023 grundsätzlich mechanisch abzusichern (Abpolsterung am Traggestell), nicht mehr nur optisch durch Stocknetze. Wer auf der alten Praxis sitzen bleibt, ist nicht mehr auf der sicheren Seite. Die Pflicht erfasst auch Versorgungseinrichtungen (Schläuche, Anschlusskästen, Aggregate).

Häufige Fragen

Schneekanone, Polsterung und Anspruch.

Gilt die neue These I.L.4 auch für Beschneiungsgeräte abseits der Piste? +

Nein. Die Pflicht zur Absicherung gilt nach Wortlaut der These nur für Geräte im gewidmeten Skiraum, also auf der Piste und im rund 2 Meter breiten Pistenrandbereich. Weiter entfernt aufgestellte Geräte sind von den Aussagen der These nicht betroffen.

Wie hoch ist die Polsterung an mobilen Beschneiungsgeräten maximal möglich? +

Aufgrund der Bauart können Polstermatten am Traggestell maximal bis etwa 1,2 bis 1,4 m Höhe angebracht werden. Eine darüber hinausgehende Polsterung wäre nur an stationären Lanzen mit Rohrkorpus möglich.

Was, wenn das Skigebiet behauptet, die Polsterung sei kurz nach meinem Sturz angebracht worden? +

Maßgeblich ist der Zustand zum Sturzzeitpunkt. Fotos der Sturzstelle, Zeugen, Pistenrettungs-Protokoll und das Wartungs-Log des Skigebiets sind die zentralen Beweismittel. Eine nachträgliche Polsterung ist haftungsrechtlich irrelevant für den eingetretenen Schaden.

Gilt die neue These auch für die Schnei-Lanzen am Pistenrand? +

Ja, die These I.L.4 erfasst alle Beschneiungsgeräte, einschließlich der stationären Schnei-Lanzen. Für diese ist eine Ummantelung des vertikalen Rohrkorpus seit Langem fester Standard. Eine fehlende Ummantelung ist eine klare Pflichtverletzung.

Was deckt die Pflicht zur Absicherung der „Versorgungseinrichtungen" konkret ab? +

Schläuche (Wasser- und Druckluft), Anschlusskästen, Aggregate sowie die zugehörigen Wasser- und Stromleitungen. Eine quer über die Piste verlaufende Leitung oder ein offen liegendes Aggregat im Pistenbereich begründen regelmäßig die Pflichtverletzung.

Sie hatten einen Unfall?

Je früher wir die Beweislage sichern, desto besser lässt sich Ihr Anspruch durchsetzen. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg