Sicherungspflicht in der Regel verletzt, Anspruch sehr aussichtsreich.
Die neue These I.L.4 (ZVR 2023, 469) verlangt für mobile Beschneiungsgeräte auf Traggestell grundsätzlich eine mechanische Absicherung durch Abpolsterung. Eine reine optische Absicherung durch Stocknetze ist nur noch in begründeten Ausnahmen ausreichend. Eine fehlende Polsterung trotz geeigneter Bauart erfüllt damit den haftungsrelevanten Sicherungsmangel.
Beweissicherung: Fotos vom Gerät (frontal, seitlich, mit Maßstab), Position auf der Piste, Steilheit, Sichtverhältnisse, Stocknetz-Lage. Bauartbezeichnung des Geräts (Typenschild) und Skigebiets-Dokumentation der Polsterungs-Praxis sind im Verfahren zentral.