Die Kombinationsregel des § 46 ist auf eine Neuerrichtung nicht zugeschnitten.
§ 46 Seilbahngesetz 2003 beginnt mit der Voraussetzung, dass es sich nicht um die Neuerrichtung einer Seilbahn handelt. Für einen Neubau darf die dort beschriebene Verbindung von Baugenehmigung und Betriebsbewilligung daher nicht als passende Abkürzung eingeordnet werden.
Für die konkrete Neuerrichtung ist der einschlägige Genehmigungsweg gesondert festzustellen. Dieser Beitrag behandelt die Bewilligung nach einem Umbau einer bestehenden Anlage.