Das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) legt dem Versicherungsnehmer nach einem Unfall konkrete Obliegenheiten auf. Erstens: unverzügliche Schadenmeldung. Wer zu lange wartet, riskiert Leistungskürzung oder -ausschluss. Zweitens: wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft gegenüber dem Versicherer. Drittens und praktisch entscheidend: kein eigenmächtiges Anerkenntnis. Der Versicherte darf gegenüber dem Geschädigten oder dessen Anwalt keine Haftung einräumen, keine Schuld eingestehen und keine Zahlungszusagen machen. Diese Pflicht heißt im Fachjargon Anerkenntnisverbot und schützt den Versicherer vor einer Bindung an eine einseitige Selbsteinschätzung des Versicherungsnehmers.
Das bedeutet für die Praxis nach einem Skiunfall: Der erste Reflex, sich zu entschuldigen und sofort zu sagen, das war mein Fehler, kann versicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Sachliche Angaben zur Unfallsituation, wo, wann, wie schnell, in welche Richtung, sind unbedenklich und notwendig. Ein Haftungsanerkenntnis ist es nicht. Im Zweifel gilt: Polizze hervorholen, Versicherung anrufen, bevor mit der Gegenseite über Haftung geredet wird.
Zum Auslandsbezug: Eine österreichische oder deutsche Privathaftpflicht- und Unfallpolizze deckt Skiunfälle in der Regel auch im europäischen Ausland. Viele Polizzen erstrecken sich zudem auf weltweite Deckung, etwa für Reisen in die USA oder nach Kanada. Für internationale Gäste in österreichischen Skigebieten gilt Entsprechendes: Wer mit einer ausländischen Privathaftpflichtpolizze anreist, ist für Drittschäden in Österreich im Rahmen dieser Police gedeckt, sofern die Bedingungen keinen Österreich-Ausschluss enthalten. Im Zweifel empfiehlt sich vor einer Reise ein kurzer Check beim eigenen Versicherer. Den Alkohol-Aspekt und seine strafrechtlichen Folgen behandelt der Beitrag zum Thema Alkohol auf der Piste gesondert.