Als nüchterner Geschädigter gegenüber einem alkoholisierten Schädiger haben Sie eine starke Ausgangsposition.
Wenn Ihr Unfallgegner alkoholisiert war und dadurch die FIS-Regel 2 verletzt hat, erhöht sich seine Haftungsquote. Alkohol ist ein erschwerender Umstand bei der Verschuldensprüfung. Ihr Ersatzanspruch nach §§ 1325 ff. ABGB ist dem Grunde nach gegeben, sofern Kausalität zwischen Alkoholisierung und Unfall besteht.
Wichtige Schritte: Beweissicherung sofort (Fotos, Zeugen, Pistenrettungs-Protokoll). Allfällige Blutabnahme des Gegners dokumentieren lassen. Anwaltliche Begleitung vor der Einvernahme. Je besser die Dokumentation der Alkoholisierung des Gegners, desto stärker die Position bei der Quotenbestimmung.