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von Brandauer RA
Tourenrecht

Windenseil und Tourengeherabend, wann der Pistenhalter nach Pistenschluss noch haftet

OGH 5 Ob 91/22a zur Spätheimkehrer-Rsp am Tourengeherabend: Warntafel, Sperre und Warnleuchte genügen. Wann ein Anspruch trotzdem trägt.

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Mag. Christopher Angerer

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Skiunfälle sind komplex und emotional. Ein Anwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung.

31. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Tourengeherabende sind ein modernes Skigebiets-Angebot mit hohem Reizpotential, aber auch mit eigener juristischer Komplexität. Der OGH hat mit der Entscheidung vom 08.11.2022, 5 Ob 91/22a, die Spätheimkehrer-Rsp auf den Tourengeherabend nach dessen Ende klar erstreckt. Was bedeutet das für verletzte Skitourengeher?

Dieser Beitrag, der vierte der Serie „Pistensicherung 2026", arbeitet die Linie auf, ordnet sie nach Zeitpunkt und Markierungs-Lage und zeigt die typischen Konstellationen aus Mandantensicht. Adressat: verletzte Skitourengeherinnen und Skitourengeher nach Kollision mit Windenseil oder anderen Präparierungs-Einrichtungen.

Praxis-Befund: Der Übergang zwischen Pistenbetrieb, Tourengeherabend und Pistenpräparierung ist juristisch sensibel. Wer in der falschen Phase auf der Piste ist und sich verletzt, hat eine andere Ausgangsposition als der Verletzte während der Betriebszeit. Die Linie ist im Kern eine Frage der erkennbaren Warnsignalisierung.

Zeitpunkt einordnen

Wann, wie und wo?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zum Zeitpunkt und zur Sicherungslage. Sie erhalten eine erste Einordnung im Lichte der Entscheidung 5 Ob 91/22a.

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01 Frage 1

Wann hat sich der Unfall ereignet?

Der Pistenschluss ist die zentrale Zäsur. Innerhalb der Betriebszeit gilt die volle Pistensicherungspflicht, danach wird sie deutlich reduziert.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Anspruch sehr aussichtsreich, Pistenpräparierung mit Windenseil während der Betriebszeit ist die Ausnahme.

Während der Betriebszeit darf der Pistenhalter Windenpräparierungen grundsätzlich nicht durchführen. Ein quer über die Piste gespanntes Stahlseil zur Zeit, in der reguläre Pistenbenutzer unterwegs sind, ist eine atypische Gefahr im klassischen Sinn. Die Pflichtverletzung ist regelmäßig zu bejahen.

Erste Schritte: Pistenrettungs-Protokoll einholen, Pistensperr-Status zum Sturzzeitpunkt klären (war die Piste laut Kundmachung wirklich offen?), Liftkarte als Vertragsnachweis sichern.

02

Nach Pistenschluss gilt die strenge Spätheimkehrer-Rsp, Anspruch eher schwierig.

Der Spätheimkehrer ist nach ständiger Rsp zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss damit rechnen, dass nicht nur natürliche Hindernisse unbeseitigt sind, sondern dass auch Arbeiten auf der Piste durchgeführt werden, die nur außerhalb der Betriebszeit möglich sind. Ein Anspruch gegen den Pistenhalter ist nur in Ausnahmefällen tragfähig.

Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Spätheimkehrer auf laufende Arbeiten nicht hingewiesen wurde, etwa wenn Warnschilder fehlten oder eine Pistensperre nicht erkennbar war. Bei eigener Unfallversicherung greift sie verschuldensunabhängig.

03

Sicherungspflicht-Verletzung in der Regel gegeben, Anspruch aussichtsreich.

An einem Tourengeherabend hat der Betreiber die Piste zur Tourengeher-Benutzung freigegeben. Damit greift wieder eine Sicherungspflicht, die der allgemeinen Pistenbenutzung nahekommt. Ein quer gespanntes Windenseil ohne sichtbare Markierung ist eine atypische Gefahr für den nächtlichen Tourengeher.

Beweissicherung: Markierungs-Lage am Unfalltag (oder ihr Fehlen), Beleuchtungs-Verhältnisse, Tourengeher-Kundmachung, Pistenpräparierungs-Logs. Anwaltliche Bewertung mit guten Erfolgsaussichten.

04

Sicherungspflicht erfüllt, Anspruch nur in Ausnahmefällen tragfähig.

Ein deutlich markiertes und ausgeleuchtetes Windenseil entlastet den Betreiber, wenn die Markierung von einem aufmerksamen Tourengeher rechtzeitig wahrgenommen werden konnte. Ansatzpunkte für einen Anspruch ergeben sich nur bei besonderen Umständen, etwa bei einer Markierung, die rechtswidrig nach einer Kuppe oder in einem Kurvenbereich angebracht war.

05

Anspruch nicht aussichtsreich, OGH 5 Ob 91/22a stützt die Eigenverantwortung des Spätheimkehrers.

Der OGH (5 Ob 91/22a) hat die Linie für Spätheimkehrer auch beim Tourengeherabend bestätigt: Wer trotz Warntafel, Absperrung und beleuchteter Warnleuchte in den gesperrten Bereich einfährt, trägt das Risiko grundsätzlich selbst. Eine Pflicht zur zusätzlichen Markierung des Windenseils selbst hat der OGH ausdrücklich verneint.

Eigene Unfallversicherung ist die wirtschaftlich relevante erste Anlaufstelle. Ein Vorgehen gegen den Pistenhalter ist in dieser Konstellation selten erfolgreich.

06

Anspruch tragfähig, fehlende Warnung ist der zentrale Ansatzpunkt.

Fehlten Warntafel, Absperrung und Warnleuchte vollständig, greift die Spätheimkehrer-Rsp nicht in voller Schärfe. Der Tourengeher muss zwar mit Präparierung rechnen, aber nicht mit einem völlig ungesicherten Stahlseil quer über die Piste. Hier ist ein Vorgehen aussichtsreich.

Beweissicherung: Fotos vom Übergang zwischen Gastronomie-Bereich und Piste, Markierungs-Lage, Beleuchtung. Zeugenangaben (andere Tourengeher) sind hier sehr wertvoll.

Die Spätheimkehrer-Rsp im Tourengeher-Kontext

Die Spätheimkehrer-Rsp des OGH stellt fest: Wer erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse unternommen wird und er muss auch mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur außerhalb der Betriebszeit möglich oder ausreichend intensiv durchführbar sind.

In der Entscheidung 5 Ob 91/22a hat der OGH diese Linie auf den Tourengeherabend ausgedehnt. Der Kläger, ein erfahrener Skitourengeher, kollidierte nach Ende des Tourengeher-Zeitfensters auf einer wieder gesperrten Piste mit dem Windenseil einer Pistenraupe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der OGH bestätigte. Tragend war: Warntafeln, Absperrung der präparierten Piste ab 22:30 Uhr und eine beleuchtete Warnleuchte unmittelbar im Sperrbereich genügten.

Eine Pflicht zur zusätzlichen Markierung des Windenseils selbst hat der OGH ausdrücklich verneint. Maßgeblich war, dass der Kläger um die Gepflogenheiten im Skigebiet konkret wusste und die Sperrzeit kannte. Diese subjektive Komponente kann im Einzelfall den Unterschied machen.

Praxis-Linie für verletzte Tourengeher

Die juristische Linie lässt sich auf drei Punkte zuspitzen. Erstens: Der Zeitpunkt entscheidet alles. Innerhalb der Betriebszeit hohe Sicherungspflicht, am offiziellen Tourengeherabend reduzierte aber wesentliche Sicherungspflicht, danach strenger Eigenverantwortungs-Maßstab. Zweitens: Maßgeblich ist die Warnsignalisierung am Übergang. Wer Warntafel, Sperre und Warnleuchte ignoriert, kann sich selten erfolgreich auf eine Pflichtverletzung des Pistenhalters berufen. Drittens: Subjektives Wissen des Tourengehers um die Gepflogenheiten im Skigebiet wirkt zu seinen Lasten.

Beweissicherung nach einem Unfall: Fotos vom Übergang Hütte/Gastronomie zur Piste, von Warntafeln und Sperren (oder ihrem Fehlen), Position des Sturzes, Tageszeit, Lichtverhältnisse. Tourengeher-Kundmachung des Skigebiets (Homepage-Screenshot, Aushänge) und gegebenenfalls Aussagen des Hütten-Personals.

Eine eigene private Unfallversicherung ist beim Skitouren-Sport besonders wertvoll, weil sie unabhängig von der Frage des Verschuldens leistet. Detail-Vertiefung im Themenbereich Tourenrecht.

Hinweis: Auch der Hüttenwirt kann eine eigene Pflicht treffen, wenn er Gäste über das offizielle Pistenende hinaus bewirtet hat. Bei Gastronomie-Betrieb über die Tourengeher-Zeit hinaus ist eine eigene Haftungsspur möglich.

Häufige Fragen

Windenseil, Tourengeherabend, Pistenschluss.

Ich habe die Sperre der Piste nicht gesehen, hafte ich trotzdem mit? +

Maßgeblich ist die objektive Erkennbarkeit der Sperre. Eine versteckte oder unzulängliche Sperre kann der Spätheimkehrer-Rsp die Schärfe nehmen. Subjektives Wissen um die Gepflogenheiten im Skigebiet (Stammgast, häufige Touren) wirkt aber gegen den Tourengeher. Eine genaue Aufnahme der Sperr- und Warnsituation ist entscheidend.

Spielt die Liftkarte als Vertragsnachweis bei Tourengehern eine Rolle? +

Beim klassischen Tourengeher ohne Liftnutzung fehlt der Beförderungsvertrag. Die Haftung verlagert sich dann typischerweise in die deliktische Spur, etwa über die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Voraussetzung ist hier zumindest grobe Fahrlässigkeit des Pistenhalters oder seiner Leute.

Gilt die Spätheimkehrer-Rsp auch tagsüber, wenn die Piste regulär geschlossen ist? +

Ja, die Grundidee gilt auch tagsüber bei einer ausgewiesenen Pistensperre, etwa bei Lawinengefahr oder Präparierung. Wer eine erkennbar gesperrte Piste befährt, trägt das Risiko grundsätzlich selbst.

Was sollte ich nach einem Tourengeher-Unfall sofort tun? +

Pistenrettung anfordern oder Notruf 144 absetzen, Protokollnummer notieren, Fotos vom Unfallort sichern, Zeugen ansprechen. Spätestens innerhalb weniger Tage anwaltliche Erstabklärung, weil Sperr- und Warnsituationen nach kurzer Zeit nicht mehr rekonstruierbar sind.

Spielt mein Versicherungsstatus eine Rolle bei der Anwaltswahl? +

Ja, eine Rechtsschutzversicherung mit Sport-Baustein kann die Kostenfrage entschärfen. Auch ÖSV-Mitgliedschaften und Alpenvereins-Mitgliedschaften enthalten häufig einen Rechtsschutz für Skitouren-Unfälle. Diese Bausteine sind im Erstgespräch zu klären.

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