Anspruch sehr aussichtsreich, Pistenpräparierung mit Windenseil während der Betriebszeit ist die Ausnahme.
Während der Betriebszeit darf der Pistenhalter Windenpräparierungen grundsätzlich nicht durchführen. Ein quer über die Piste gespanntes Stahlseil zur Zeit, in der reguläre Pistenbenutzer unterwegs sind, ist eine atypische Gefahr im klassischen Sinn. Die Pflichtverletzung ist regelmäßig zu bejahen.
Erste Schritte: Pistenrettungs-Protokoll einholen, Pistensperr-Status zum Sturzzeitpunkt klären (war die Piste laut Kundmachung wirklich offen?), Liftkarte als Vertragsnachweis sichern.