Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ist der wichtigste prozessuale Hebel aus Sicht der Eltern des geschädigten Kindes. Hat das geschädigte Kind bzw. seine Vertretung die objektive Pflichtverletzung der Skischule bewiesen, kehrt sich die Beweislast um: Die Skischule muss nun beweisen, dass sie und ihr Skilehrer die erforderliche Sorgfalt aufgewendet haben. Dieser Beweis ist schwer zu führen, wenn der Unfallhergang eine Überforderungssituation, eine zu große Gruppe oder eine falsche Streckenwahl nahelegt.
Das Mitverschulden des Kindes (§ 1304 ABGB) ist nach dem Grundtatbestand des § 153 ABGB für Kinder unter 14 Jahren (Unmündige) grundsätzlich ausgeschlossen. Unmündige sind deliktisch nicht handlungsfähig. Eine Ausnahme bildet die Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB, die greift, wenn das Kind wirtschaftlich zur Schadenstragung in der Lage ist und es unbillig wäre, den Schädiger allein haften zu lassen. In der Praxis der Kinderskikurs-Fälle ist § 1310 ABGB selten einschlägig; maßgeblich bleibt die Frage, ob bei älteren Kindern nahe der Altersgrenze eine Einsichtsfähigkeit im konkreten Moment gegeben war.
Ein Mitverschulden der Eltern nach § 1304 ABGB ist möglich, wenn die Eltern das Kind in eine für sein Können erkennbar ungeeignete Gruppe eingeschrieben haben, wenn die Ausrüstung manifest unzureichend war (fehlender Helm, falsche Skibindungseinstellung) oder wenn die Eltern dem Skilehrer eine unrichtige Könnensangabe gemacht haben. Dieser Einwand kommt von der Versicherung der Skischule regelmäßig und ist sorgfältig zu dokumentieren und zu widerlegen.