Reine Schneekonsistenz, eine Haftung des Pistenhalters ist nach OGH 7 Ob 80/23z grundsätzlich nicht zu erwarten.
Die OGH-Linie ist klar: Das Vorhandensein von Kunstschnee und seine im Vergleich zu Naturschnee abweichende Beschaffenheit sind keine atypischen Gefahren, vor denen der Pistenhalter zu sichern hätte. Eine 10 cm dicke trockenere Schicht über einer feuchteren Unterschicht reicht nach der Entscheidung 7 Ob 80/23z nicht aus, um eine Sicherungspflichtverletzung zu begründen.
Ein Anspruch gegen den Pistenhalter ist aus dieser Konstellation in der Regel nicht aussichtsreich. Sinnvoll ist die Prüfung einer eigenen privaten Unfallversicherung, deren Leistung typischerweise verschuldensunabhängig erfolgt. Bei schwereren Verletzungen lohnt eine kurze anwaltliche Einordnung, um keine atypische Komponente zu übersehen.