Verursacher greifbar, strafrechtliche Anzeige und Schadenersatz sind möglich.
Ist der Verursacher bekannt, kommen zwei Stränge in Betracht. Strafrechtlich kann das Davonfahren ohne Hilfe als Imstichlassen eines Verletzten nach § 95 StGB oder als Unterlassung der Hilfeleistung nach § 94 StGB zu werten sein. Zivilrechtlich besteht bei schuldhaftem Verstoß gegen die FIS-Regeln ein Schadenersatzanspruch nach den §§ 1293 ff ABGB.
Nächste Schritte: Identität und Zeugen sichern, Anzeige bei der Polizei erstatten und die Heilungs- sowie Schadensbelege sammeln.