Bei bestimmten Einsätzen können die vorgesehenen Außenabflug- oder Außenlandeflächen im Zeitpunkt des Antrags noch nicht angegeben werden. § 9 Abs. 2a LFG erlaubt dann eine allgemeine Bewilligung, wenn die Flächen wegen des geplanten Einsatzes nicht feststehen und durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine öffentlichen Interessen entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse am Einsatz besteht.
Diese Regelung ist keine pauschale Freistellung für jeden Heliskiing-Transport. Die übrigen Bestimmungen des Abs. 2 bleiben unberührt. Dazu gehören die gesetzliche Zuständigkeit, die Prüfung öffentlicher Interessen, die Befristung und die Möglichkeit von Bedingungen und Auflagen.
Für die Praxis muss daher nachvollziehbar sein, warum die Flächen wechseln, welche Auswahlgrenzen gelten und wie der Einsatz die Auflagen einhält. Sobald eine Landfläche konkret genutzt wird, ist auch die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zu klären.