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Heliskiing mit Außenlandung: Welche Luftfahrtbewilligung vor dem Abflug nötig ist

Heliskiing abseits eines Flugplatzes: § 9 LFG, Antrag des Halters oder Piloten, allgemeine Bewilligung und zusätzliche Grundstückszustimmung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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27. September 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Heliskiing mit Start oder Landung abseits eines Flugplatzes braucht eine eigene luftfahrtrechtliche Prüfung. Für zivile Hubschrauber verlangt § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz grundsätzlich eine Bewilligung des Landeshauptmannes für Außenabflüge und Außenlandungen.

Entscheidend sind der konkrete Abflug- oder Landeort, der Antragsteller und der Bewilligungsumfang. Sind die vorgesehenen Flächen einsatzbedingt noch nicht bestimmbar, kann eine allgemeine Bewilligung nach § 9 Abs. 2a LFG in Betracht kommen. Bei einer Landfläche ist zusätzlich das Einverständnis des über das Grundstück Verfügungsberechtigten erforderlich.

Dieser Beitrag grenzt die Bewilligung nach § 9 LFG von der Grundstückszustimmung und weiteren Prüfungen nach Naturschutz- und Landesrecht ab. Die Haftungsfrage nach einem Unfall oder die Verantwortung eines Skiguides bei einer Lawine sind eigene Themen.

Ort und Bewilligungsform

Welche Prüfung vor dem Abflug beginnt?

Drei Antworten ordnen ein, ob § 9 LFG und welche Bewilligungsform für den geplanten Einsatz relevant sind.

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01 Frage 1

Soll der Hubschrauber außerhalb eines Flugplatzes abfliegen oder landen?

§ 9 LFG unterscheidet zwischen Flugplätzen und Außenabflügen beziehungsweise Außenlandungen.

Alle Wege im Überblick

Überblick über alle Antworten.

01

Der konkrete Vorgang ist nach der Grundregel kein Außenabflug und keine Außenlandung.

Wenn Abflug und Landung am Flugplatz erfolgen, greift für diesen Vorgang die Grundregel des § 9 Abs. 1 LFG über Außenabflüge und Außenlandungen nicht. Die Flugplanung und andere luftfahrtrechtliche Vorgaben bleiben davon unberührt.

Prüfen Sie bei einer späteren Landung oder einem Abflug auf einer Bergfläche neu. Dann beginnt die Prüfung nach § 9 Abs. 2 LFG.

02

Für die bestimmbaren Außenflächen ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes zu beantragen.

Außenabflüge und Außenlandungen eines Zivilluftfahrzeuges außerhalb eines Flugplatzes dürfen grundsätzlich nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Den Antrag bringt der Halter oder der verantwortliche Pilot ein. Für die Benützung einer Landfläche braucht es zusätzlich das Einverständnis des über das Grundstück Verfügungsberechtigten.

Vor dem Abflug müssen Bewilligungsumfang, Befristung, Auflagen und Grundstückszustimmung zum geplanten Einsatz passen.

03

Bei einsatzbedingt nicht bestimmbaren Flächen kann eine allgemeine Bewilligung möglich sein.

§ 9 Abs. 2a LFG lässt eine allgemeine Bewilligung zu, wenn die vorgesehenen Flächen wegen des geplanten Einsatzes im Antrag nicht angegeben werden können. Voraussetzung ist, dass Bedingungen und Auflagen die öffentlichen Interessen sichern oder ein überwiegendes öffentliches Interesse am Einsatz besteht.

Die übrigen Bestimmungen des § 9 Abs. 2 LFG bleiben anwendbar. Auch eine allgemeine Bewilligung ersetzt daher keine Prüfung der konkreten Nutzung und keine erforderliche Grundstückszustimmung.

Außenabflug und Außenlandung: Die Grundregel des § 9 LFG

§ 9 Abs. 1 LFG geht davon aus, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen Flugplätze zu benützen sind. Für ein ziviles Luftfahrzeug, das außerhalb eines Flugplatzes abfliegt oder landet, enthält Abs. 2 die zentrale Ausnahme: Der Vorgang darf grundsätzlich nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden.

Für Heliskiing ist deshalb jeder geplante Start oder jede geplante Landung auf einer Bergfläche einzeln in den Ablauf einzubeziehen. Eine Vereinbarung mit dem Wintersportanbieter oder eine bloße Zustimmung zur Nutzung der Fläche beantwortet die luftfahrtrechtliche Frage noch nicht. Umgekehrt ersetzt die Behördenbewilligung die Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht.

Die Bewilligung betrifft Außenabflüge und Außenlandungen. Wer nur eine Landung beschreibt, darf den Abflug auf einer ebenfalls nicht als Flugplatz zugelassenen Fläche nicht übersehen.

Antrag, öffentliches Interesse und Auflagen

Den Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen bringt nach § 9 Abs. 2 LFG der Halter oder der verantwortliche Pilot des Zivilluftfahrzeuges ein. Für Anbieter bedeutet das: Die operative Planung muss mit dem rechtlich vorgesehenen Antragsteller und dem verantwortlichen Piloten abgestimmt sein.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Sie ist befristet und kann zum Schutz öffentlicher Interessen mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Die Auflagen gehören zum Einsatzplan. Die Bewilligung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Der Abflug darf deshalb nicht allein anhand einer alten Bewilligung organisiert werden.

Allgemeine Bewilligung bei wechselnden Flächen

Bei bestimmten Einsätzen können die vorgesehenen Außenabflug- oder Außenlandeflächen im Zeitpunkt des Antrags noch nicht angegeben werden. § 9 Abs. 2a LFG erlaubt dann eine allgemeine Bewilligung, wenn die Flächen wegen des geplanten Einsatzes nicht feststehen und durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine öffentlichen Interessen entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse am Einsatz besteht.

Diese Regelung ist keine pauschale Freistellung für jeden Heliskiing-Transport. Die übrigen Bestimmungen des Abs. 2 bleiben unberührt. Dazu gehören die gesetzliche Zuständigkeit, die Prüfung öffentlicher Interessen, die Befristung und die Möglichkeit von Bedingungen und Auflagen.

Für die Praxis muss daher nachvollziehbar sein, warum die Flächen wechseln, welche Auswahlgrenzen gelten und wie der Einsatz die Auflagen einhält. Sobald eine Landfläche konkret genutzt wird, ist auch die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zu klären.

Vier getrennte Prüfschritte

Flugplatz, Bewilligung und Grundstück nicht vermischen.

Die Einordnung trennt die luftfahrtrechtliche Grundregel von der Flächennutzung.

Welche Frage vor dem Einsatz beantwortet werden muss
Prüfschritt Leitfrage Rechtliche Folge
Ort Erfolgt Abflug oder Landung außerhalb eines Flugplatzes? Dann ist § 9 Abs. 2 LFG für das zivile Luftfahrzeug relevant.
Antrag Wer bringt den Antrag ein und welche Flächen sind umfasst? Halter oder verantwortlicher Pilot beantragen die Bewilligung.
Bewilligungsform Sind die Flächen bestimmbar oder einsatzbedingt offen? Konkrete Bewilligung oder unter den Voraussetzungen des Abs. 2a allgemeine Bewilligung.
Grundstück Wird eine Landfläche benützt? Zusätzliches Einverständnis des über das Grundstück Verfügungsberechtigten.

Die Tabelle ersetzt keine Prüfung des konkreten Einsatzes und der geltenden Auflagen.

Grundstückszustimmung bei einer Landfläche

§ 9 Abs. 4 LFG stellt für die Benützung einer Landfläche eine zusätzliche Voraussetzung auf. Die Außenlandung oder der Außenabflug nach Abs. 2 oder 3 ist nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

Diese Zustimmung ist von der Bewilligung des Landeshauptmannes zu trennen. Vertragliche Absprachen mit einem Reiseveranstalter, einem Skigebiet oder einer anderen beteiligten Person sollten deshalb erkennen lassen, wer über die konkrete Fläche verfügen darf und in welchem Umfang die Nutzung erlaubt wird.

Für die Dokumentation gehören Fläche, Nutzungszeitraum, Zweck und zustimmende Person zusammen. Eine allgemeine Zustimmung zu einem Gebiet muss nicht automatisch jede einzelne Landung erfassen. Maßgeblich bleibt der konkrete Inhalt der Vereinbarung.

Was vor dem Abflug zusätzlich geprüft werden muss

Vor dem Einsatz sollten Antrag, Bewilligung, Befristung, Auflagen und die tatsächlich geplanten Abflug- und Landeflächen in einer gemeinsamen Einsatzunterlage zusammengeführt werden. So lässt sich erkennen, ob der geplante Transport vom Bewilligungsumfang gedeckt ist.

§ 9 LFG beantwortet die luftfahrtrechtliche Außenabflug- und Außenlandefrage. Je nach Fläche und Bundesland können daneben Prüfungen nach Naturschutz- oder Landesrecht erforderlich sein. Diese zusätzlichen Prüfungen folgen nicht automatisch aus der Bewilligung nach § 9 LFG.

Für spätere Rückfragen sollten die Bewilligung, Auflagen, Flächenbeschreibung und Grundstückszustimmung gesichert werden. Das ist auch dann sinnvoll, wenn der Transport ohne Zwischenfall durchgeführt wurde und später nur die Rechtmäßigkeit der Planung geklärt werden soll.

Vor dem Abflug müssen zwei Ebenen zusammenpassen. Die Bewilligung nach § 9 LFG betrifft den Außenabflug oder die Außenlandung. Die Zustimmung des Verfügungsberechtigten betrifft die Benützung der konkreten Landfläche. Die aktuelle Fassung von § 9 LFG finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes.

Häufige Fragen

Heliskiing und Außenlandung in der Praxis.

Braucht eine Landung auf einer Bergfläche eine Bewilligung? +

Bei einem zivilen Luftfahrzeug außerhalb eines Flugplatzes ist grundsätzlich eine Bewilligung des Landeshauptmannes nach § 9 Abs. 2 LFG erforderlich. Die konkrete Fläche und der Bewilligungsumfang müssen geprüft werden.

Wer stellt den Antrag? +

Den Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen bringt der Halter oder der verantwortliche Pilot des Zivilluftfahrzeuges ein.

Wann kommt eine allgemeine Bewilligung in Betracht? +

Wenn die vorgesehenen Flächen wegen des geplanten Einsatzes im Antrag nicht angegeben werden können, kann eine allgemeine Bewilligung nach § 9 Abs. 2a LFG zulässig sein. Bedingungen und Auflagen müssen die öffentlichen Interessen sichern oder ein überwiegendes öffentliches Interesse am Einsatz muss vorliegen.

Reicht die Zustimmung des Grundstücksberechtigten? +

Nein. Bei der Benützung einer Landfläche verlangt § 9 Abs. 4 LFG zusätzlich zur Bewilligung das Einverständnis des über das Grundstück Verfügungsberechtigten.

Ersetzt die Bewilligung Prüfungen nach Naturschutz- oder Landesrecht? +

Das lässt sich aus § 9 LFG nicht ableiten. Je nach Vorhaben und Fläche können zusätzliche Prüfungen erforderlich sein. Die Bewilligung nach § 9 sollte deshalb nicht als abschließende Freigabe für jedes weitere Rechtsgebiet verstanden werden.

Themen
HeliskiingAußenlandungAußenabflugLuftfahrtgesetz§ 9 LFGGrundstückszustimmung

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