Freies Gelände oder Sperre, Eigenverantwortung statt Pistensicherung.
Im freien Gelände, bei der Variantenabfahrt oder auf einer gesperrten Piste gibt es keine Pistensicherungspflicht gegen Lawinen. Wer dort fährt, trägt das alpine Risiko selbst. Eine Haftung des Pistenhalters scheidet aus, ein Mitverschulden nach § 1304 ABGB kann hinzutreten, wenn eine Sperre missachtet wurde.
Nächste Schritte: die Lage des Hangs zur Piste klären, eine etwaige Sperre dokumentieren und die Eigenverantwortung realistisch einschätzen lassen.