SKIRECHT
Pistenunfälle

Wenn ein Kind den Skiunfall verursacht, Deliktsfähigkeit und Elternhaftung

Verursacht ein Kind den Skiunfall: Wann es selbst haftet, wann die Eltern nach § 1309 ABGB einstehen und wann Billigkeitshaftung greift.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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17. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Kinder gehören auf die Piste, doch manchmal verursacht ein Kind eine Kollision und verletzt einen anderen Pistennutzer. Dann stellt sich die Frage, ob das Kind selbst haftet, ob die Eltern einstehen müssen oder ob der Schaden bei der verletzten Person bleibt. Die Antwort hängt vor allem vom Alter des Kindes und von der Aufsichtssituation ab.

In Österreich beginnt die Deliktsfähigkeit grundsätzlich mit 14 Jahren. Jüngere Kinder haften nur ausnahmsweise. Dafür rückt die Aufsichtspflicht der Eltern oder Betreuer in den Vordergrund, geregelt in § 1309 ABGB, ergänzt um die Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB. Maßstab für das Verhalten auf der Piste bleiben die FIS-Regeln.

Hier geht es um den Fall, dass ein Kind den Unfall verursacht. Geht es dagegen um die Aufsicht im organisierten Skikurs, behandelt das der Beitrag zur Aufsichtspflicht im Kinderskikurs.

Alter und Aufsicht

Wer haftet, wenn ein Kind den Skiunfall verursacht?

Zwei kurze Fragen zu Alter und Aufsicht ordnen die Haftung nach den §§ 1308 bis 1310 ABGB ein.

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01 Frage 1

Wie alt war das Kind, das den Unfall verursacht hat?

Die Deliktsfähigkeit beginnt in Österreich grundsätzlich mit 14 Jahren. Davor haftet ein Kind nur ausnahmsweise.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Kind ab 14 grundsätzlich selbst deliktsfähig, Anspruch gegen das Kind möglich.

Ab 14 Jahren ist eine minderjährige Person grundsätzlich deliktsfähig, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit hatte. Sie haftet dann nach den §§ 1293 ff ABGB wie ein Erwachsener für einen Verstoß gegen die FIS-Regeln. In der Praxis greift häufig die Haftpflichtversicherung der Familie, in der mitversicherte Kinder oft eingeschlossen sind.

Nächste Schritte: Beweise sichern, Versicherungsschutz der Familie prüfen und den Anspruch gegen die deliktsfähige Person geltend machen.

02

Aufsichtspflicht verletzt, Haftung der Aufsichtsperson nach § 1309 ABGB.

Verursacht ein Kind unter 14 Jahren den Unfall, kann nach § 1309 ABGB die Aufsichtsperson haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Der Maßstab richtet sich nach Alter, Können und Gefährlichkeit der Situation. Wer ein unerfahrenes Kind auf einer schwierigen Piste unbeaufsichtigt fahren lässt, riskiert eine Haftung.

Nächste Schritte: dokumentieren, wer die Aufsicht hatte, den Ablauf festhalten und die Haftpflichtversicherung der Aufsichtsperson prüfen.

03

Keine Aufsichtspflichtverletzung, allenfalls Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB.

Hat niemand die Aufsichtspflicht verletzt und ist das Kind nicht deliktsfähig, kommt nur eine Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB in Betracht. Sie setzt unter anderem voraus, dass das Kind über Vermögen verfügt oder dass eine Haftpflichtversicherung besteht. Andernfalls bleibt der Schaden bei der verletzten Person, deren eigene Unfallversicherung helfen kann.

Nächste Schritte: Vermögens- und Versicherungslage des Kindes klären, eigene Unfallversicherung prüfen und die Billigkeitskriterien anwaltlich abwägen.

Deliktsfähigkeit von Kindern auf der Piste

Die Deliktsfähigkeit beschreibt, ob eine Person für einen Schaden persönlich einzustehen hat. In Österreich beginnt sie grundsätzlich mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Eine mündige minderjährige Person haftet dann wie ein Erwachsener, sofern sie die Bedeutung ihres Handelns einsehen konnte. Für das Verhalten auf der Piste gelten die FIS-Regeln auch für Kinder, angepasst an Alter und Können.

Bei Kindern unter 14 Jahren fehlt grundsätzlich die Deliktsfähigkeit. Nach § 1308 ABGB trifft die verletzte Person ihr Schaden sogar selbst, wenn sie das unzurechnungsfähige Kind ohne eigene Veranlassung gereizt hat. In allen anderen Fällen verlagert sich die Haftungsfrage auf die Aufsichtsperson oder auf die Billigkeit.

Aufsichtspflicht der Eltern und Billigkeitshaftung

Nach § 1309 ABGB haftet, wer die Aufsicht über ein Kind vernachlässigt hat. Der Maßstab ist beweglich. Je jünger und unerfahrener das Kind und je gefährlicher die Piste, desto enger ist die gebotene Aufsicht. Wer ein kleines Kind allein auf eine schwarze Piste schickt, verletzt die Aufsichtspflicht eher als bei einem geübten Jugendlichen auf einer blauen Piste.

Lässt sich keine Aufsichtspflichtverletzung nachweisen und ist das Kind nicht deliktsfähig, bleibt die Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB. Sie kann das Kind selbst treffen, wenn es über Vermögen verfügt oder wenn eine Haftpflichtversicherung besteht. Solche Versicherungen schließen mitversicherte Kinder häufig ein. Wann die Quote bei einer Kollision gekürzt wird, vertieft der Beitrag zur Verschuldensteilung nach FIS-Regeln.

Versicherung zuerst prüfen. In vielen Familienhaftpflichtversicherungen sind Kinder mitversichert. Ein Blick in die Polizze lohnt sich, weil die Versicherung auch dann leisten kann, wenn die persönliche Haftung des Kindes unsicher ist.

Häufige Fragen

Kind als Unfallverursacher in der Praxis.

Ab welchem Alter haftet ein Kind selbst? +

Die Deliktsfähigkeit beginnt in Österreich grundsätzlich mit 14 Jahren. Ab diesem Alter haftet eine minderjährige Person wie ein Erwachsener, wenn sie die Bedeutung ihres Handelns einsehen konnte. Jüngere Kinder haften nur ausnahmsweise.

Haften die Eltern automatisch für ihr Kind? +

Nein. Eltern haften nach § 1309 ABGB nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Der Maßstab richtet sich nach Alter, Können und Gefährlichkeit der Situation. Eine automatische Haftung allein wegen der Elternstellung gibt es nicht.

Was ist eine Billigkeitshaftung? +

Nach § 1310 ABGB kann ein nicht deliktsfähiges Kind aus Billigkeit haften, etwa wenn es über Vermögen verfügt oder wenn eine Haftpflichtversicherung besteht. Das Gericht wägt die Vermögensverhältnisse beider Seiten ab.

Wer zahlt, wenn niemand haftet? +

Bleibt eine Haftung aus, trägt die verletzte Person ihren Schaden grundsätzlich selbst. Eine eigene private Unfallversicherung leistet hier unabhängig von einer Haftung. Ein Blick in die eigenen Polizzen lohnt sich daher.

Gelten die FIS-Regeln auch für Kinder? +

Ja, angepasst an Alter und Können. Von einem Kind wird die Sorgfalt erwartet, die einem Kind seines Alters möglich ist. Die Aufsichtsperson muss diese eingeschränkte Beherrschung berücksichtigen und das Kind entsprechend anleiten.

Themen
KindDeliktsfähigkeitAufsichtspflicht§ 1309 ABGB§ 1310 ABGBElternhaftungSkiunfall

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