Sturz wegen Loipenzustand, Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB.
Beruht der Sturz auf dem mangelhaften Zustand der Loipe, kommt die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB in Betracht. Die Loipe ist rechtlich ein Weg, sodass der Halter nur bei grober Fahrlässigkeit für den mangelhaften Zustand haftet. Maßgeblich ist ein konkreter, erkennbarer und vermeidbarer Mangel, etwa ein ungesichertes Hindernis in der Spur.
Nächste Schritte: den Mangel und die Stelle fotografieren, Zeugen sichern und die grobe Fahrlässigkeit des Loipenhalters prüfen lassen.