Nicht gewidmet oder gesperrt, Eigenverantwortung im Vordergrund.
Wer eine nicht als Rodelbahn gewidmete oder eine gesperrte Strecke befährt, kann sich nicht auf die Sicherung als Bahnhalter verlassen. Auf einem Forstweg oder einer gesperrten Abfahrt steht die Eigenverantwortung im Vordergrund. Ein Mitverschulden nach § 1304 ABGB kann den Ersatz kürzen oder ausschließen.
Nächste Schritte: Widmung und Sperre der Strecke klären, die Beschilderung dokumentieren und die Eigenverantwortung realistisch einschätzen lassen.