Verteidigung in zwei Stufen, Diversion ist trotz Profession möglich, wenn das Verschulden nicht schwer wiegt.
Als staatlich geprüfter Skiführer wird Ihre Sorgfaltspflichtverletzung am Maßstab eines vergleichbaren Berufsskiführers gemessen, das ist der höchste Maßstab im Bergsport. Die Verteidigung muss zunächst die objektive Sorgfaltspflichtverletzung angreifen: Was war zum Tatzeitpunkt erkennbar? War die Lawinenlagebeurteilung vertretbar? Eine ex-ante-Sicht ist Pflicht, nachträgliches Wissen darf nicht in die Beurteilung einfließen.
Die zweite Verteidigungsstufe ist Diversion. Der OGH hat in 12 Os 14/15y klargestellt, dass keine Berufsgruppe, auch nicht Skiführer und Bergführer, pauschal aus dem Anwendungsbereich der Diversion ausgeschlossen ist. Bei § 88 StGB liegt der Strafrahmen weit unter der Diversionsschwelle von fünf Jahren; die Schutzweg-Linie des OGH (15 Os 42/07a, 15 Os 128/07y) wirkt analog. Diversion bedeutet keinen Schuldspruch, kein Eintrag im Strafregister, aber die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung. Wir prüfen Freispruchstreben gegen Diversionschance immer im Einzelfall.