Sperre nicht erkennbar, Sicherungspflicht kann fortbestehen.
War die Sperre nicht deutlich erkennbar, kann die Pistensicherungspflicht des Halters fortbestehen. Wer eine vermeintlich offene Piste befährt, darf sich auf die übliche Sicherung verlassen. Ob die Markierung ausreichend war, ist eine Frage des Einzelfalls und der Beweislage. Fotos der Zufahrt und der Beschilderung sind hier zentral.
Nächste Schritte: Zufahrt, Beschilderung sowie Sicht- und Schneeverhältnisse fotografieren, Zeugen sichern und die Sicherungslage anwaltlich prüfen lassen.