Die formelle Benennung grenzt die Ermittlungsfrage ein.
§ 4a Seilbahngesetz 2003 bezeichnet für Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens als verantwortliche Person. Prüfen Sie, für welchen Zeitraum die Benennung galt und welche konkreten Aufgaben, Informationen und Entscheidungen dem Organ im Unfallgeschehen zugeordnet werden.
Für die strafrechtliche Fahrlässigkeitsprüfung bleiben der konkrete Sorgfaltsmaßstab nach § 6 StGB und der persönliche Beitrag zum eingetretenen Erfolg maßgeblich. Die Rollenbezeichnung allein beantwortet diese Fragen nicht.