Anteilskauf bei fortbestehender Konzessionsinhaberin
Bleibt die im Bescheid bezeichnete Gesellschaft als Rechtsträgerin bestehen, bleibt zunächst diese Gesellschaft die Bescheidadressatin. Prüfen Sie daneben, wem nach dem Vollzug die Verfügungsgewalt über Bau und Betrieb zukommt. § 4 SeilbG stellt auf diese Verfügungsgewalt ab.
Die §§ 4 und 29 SeilbG enthalten keine pauschale Aussage, dass jeder Anteilskauf eine neue Konzession auslöst oder jedes Verfahren entbehrlich macht. Vergleichen Sie Bescheid, Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsführung und Betreiberverträge. Klären Sie mit der für die Anlage zuständigen Seilbahnbehörde vor dem Vollzug, ob ein Antrag oder eine Änderung des Bescheids erforderlich ist.