SKIRECHT
Seilbahn- & Liftbetreiber

Skigebiet übernehmen: Konzession, Betreiber und Kaufvertrag

Beim Kauf eines Skigebiets bestimmen Konzessionsinhaber und Betreiberrolle den Behördenweg. Was §§ 4, 21 und 29 SeilbG vor dem Vollzug klären.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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12. Oktober 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Beim Kauf eines Skigebiets ist die Seilbahnkonzession ein eigener Prüfpunkt. §§ 4 und 21 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG) ordnen die Rolle des Seilbahnunternehmens und die Konzessionspflicht für öffentliche Seilbahnen ein. § 29 unterscheidet zwischen Neuerteilung und Änderung einer Konzession.

Der Unternehmenskaufvertrag regelt den wirtschaftlichen Erwerb und die Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer. Für den Konzessionsbescheid zählen der Rechtsträger, die Verfügungsgewalt über Bau und Betrieb und die konkrete Transaktionsform. Klären Sie diese Punkte vor Vertragsunterzeichnung und Vollzug, damit Übergabe und behördliches Verfahren zusammenpassen.

Die folgende Entscheidungshilfe gibt eine erste Orientierung. Für die konkrete Einordnung brauchen Sie den Konzessionsbescheid und die Prüfung der zuständigen Seilbahnbehörde.

Prüfung vor Übernahme

Wer bleibt Konzessionsinhaber und wer soll den Betrieb führen?

Wählen Sie die geplante Transaktionsform. Die Einordnung zeigt, welche Unterlagen und Fragen Sie vor dem Vollzug klären sollten.

Sie möchten die Übernahme besprechen? Zum Anfrageformular weitergehen.

01 Frage 1

Welche Transaktionsstruktur ist geplant?

Wählen Sie die Form, die Ihrer Vereinbarung am nächsten kommt. Bei einer offenen Zuordnung wählen Sie "Noch unklar".

Transaktionsstruktur

Mögliche Wege der Übernahme

01

Anteilskauf bei fortbestehender Konzessionsinhaberin

Bleibt die im Bescheid bezeichnete Gesellschaft als Rechtsträgerin bestehen, bleibt zunächst diese Gesellschaft die Bescheidadressatin. Prüfen Sie daneben, wem nach dem Vollzug die Verfügungsgewalt über Bau und Betrieb zukommt. § 4 SeilbG stellt auf diese Verfügungsgewalt ab.

Die §§ 4 und 29 SeilbG enthalten keine pauschale Aussage, dass jeder Anteilskauf eine neue Konzession auslöst oder jedes Verfahren entbehrlich macht. Vergleichen Sie Bescheid, Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsführung und Betreiberverträge. Klären Sie mit der für die Anlage zuständigen Seilbahnbehörde vor dem Vollzug, ob ein Antrag oder eine Änderung des Bescheids erforderlich ist.

02

Anlage oder Betrieb soll auf einen anderen Rechtsträger übergehen

Wenn ein Dritter Konzessionsinhaber werden soll, sieht § 29 Abs. 1 SeilbG eine neue Konzession auf Antrag für die verbleibende Dauer vor. Die Behörde prüft dabei insbesondere finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung und die nötigen Rechte an Grundstücken.

Planen Sie den Antrag und die behördliche Einordnung vor der Betriebsübergabe ein. Der Kaufvertrag kann Zuständigkeiten, Unterlagen und den Vollzugszeitpunkt zwischen den Parteien regeln. Er ersetzt einen erforderlichen Konzessionsbescheid nicht.

03

Gesamtrechtsnachfolge gesondert nachweisen

§ 29 Abs. 2 SeilbG behandelt die Gesamtrechtsnachfolge gesondert: Eine Neuerteilung ist in diesem Fall nicht erforderlich, die Änderung der Konzession ist aber zu beantragen.

Prüfen Sie die konkrete gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung und legen Sie den Nachweis der Rechtsnachfolge vor. Ein Kauf einzelner Anlagen oder Vermögenswerte belegt für sich allein keine Gesamtrechtsnachfolge. Stimmen Sie den Änderungsantrag mit der zuständigen Seilbahnbehörde ab.

04

Rechtsträger bleibt gleich, die Firma ändert sich

Bei einer Änderung des Namens der Konzessionsinhaberin sieht § 29 Abs. 3 SeilbG einen Antrag auf Änderung der Konzession vor. Halten Sie Firmenbuchauszug, Änderungsnachweis und aktuellen Bescheid bereit.

Prüfen Sie zusätzlich, ob neben der Firma auch Rechtsträger, Betreiberorganisation oder Verfügungsgewalt wechseln. Eine reine Namensänderung und ein Betreiberwechsel sind getrennte Sachverhalte.

05

Dealstruktur und Betreiberrolle zuerst eindeutig festhalten

Stellen Sie fest, welche Person im Konzessionsbescheid steht und welche Person nach dem Vollzug über Bau und Betrieb verfügt. § 4 SeilbG richtet den Blick auf die Verfügungsgewalt. Vertragsentwurf, Firmenbuchunterlagen, Betreiberverträge und Organigramm helfen, die geplante Struktur zu erfassen.

Ordnen Sie danach ein, ob ein Dritter die Konzession übernehmen soll, eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt oder sich nur die Firma ändert. Die zuständige Seilbahnbehörde kann den konkreten Verfahrensweg einordnen. Treffen Sie den Vollzug erst auf Grundlage dieser Prüfung.

Der Unternehmenskauf und die Konzession sind getrennt zu prüfen

§ 21 SeilbG verlangt für Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn eine Konzession. Bei einer Übernahme muss deshalb neben Kaufpreis, Anlagen und Gesellschaftsanteilen auch der Konzessionsbescheid geprüft werden. Entscheidend sind sein Inhaber, sein Umfang und die geplante Betreiberstruktur.

§ 29 SeilbG regelt mehrere Fälle: Eine neue Konzession für einen Dritten kann auf Antrag erteilt werden. Bei Gesamtrechtsnachfolge und bei einer Änderung der Firma sieht das Gesetz eigene Änderungsverfahren vor. Die passende Einordnung hängt davon ab, was rechtlich und tatsächlich übertragen wird.

Die erstmalige Konzession vor Bau und Betrieb erläutert unser Beitrag Öffentliche Seilbahn: Konzession vor Bau und Betrieb. Verlängerung und Fortgeltung behandelt der Beitrag Seilbahnkonzession: Verlängerung und Fortgeltung. Hier geht es um die Folgen einer Transaktion für den Rechtsträger, Betreiber und Konzessionsbescheid.

Wer hat die Verfügungsgewalt über Bau und Betrieb?

§ 4 SeilbG beschreibt das Seilbahnunternehmen als die natürliche oder juristische Person, die die Verfügungsgewalt über Bau und Betrieb der Seilbahn innehat. Für die Transaktionsprüfung genügt daher der Blick auf den Kaufvertrag oder das Eigentum an Grundstücken und Anlagen allein nicht.

Gleichen Sie den im Konzessionsbescheid genannten Rechtsträger mit dem Firmenbuchstand und der vorgesehenen Betriebsorganisation ab. Relevant sind etwa Betreiber- und Managementverträge, Zuständigkeiten der Geschäftsführung und die Frage, wer Entscheidungen über Bau, Instandhaltung und Betrieb trifft. Halten Sie fest, was sich mit dem Vollzug tatsächlich ändert.

Der Konzessionär, der Eigentümer der Anlagen und das Unternehmen, das den Betrieb organisiert, können in einer Transaktion unterschiedliche Rollen einnehmen. Dokumentieren Sie diese Rollen, bevor Sie die Behörde um Einordnung des konkreten Falls ersuchen.

Asset Deal und Share Deal führen zu unterschiedlichen Prüfungen

Bei einem Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögenswerte oder den Betrieb. Soll danach ein anderer Rechtsträger die Konzession innehaben, ist § 29 Abs. 1 SeilbG zu prüfen. Das Gesetz sieht für einen Dritten eine neue Konzession auf Antrag und für die verbleibende Dauer vor. Die Behörde beurteilt unter anderem finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung und die erforderlichen Rechte an Grundstücken.

Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer Gesellschaftsanteile. Besteht die im Konzessionsbescheid bezeichnete Gesellschaft als dieselbe juristische Person fort, bleibt sie die Bescheidadressatin. Zusätzlich ist zu prüfen, welche Person nach § 4 SeilbG die Verfügungsgewalt über Bau und Betrieb innehat und ob die geplante Organisation mit dem Bescheid vereinbar ist.

§ 29 enthält keine pauschale Regel für jeden Anteilskauf. Stellen Sie der zuständigen Seilbahnbehörde Beteiligungsverhältnisse, Betreiberverträge und geplante Entscheidungsbefugnisse vor und klären Sie den Verfahrensweg vor dem Vollzug.

Gesamtrechtsnachfolge und Firmenänderung gesondert einordnen

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge ist nach § 29 Abs. 2 SeilbG keine neue Konzession erforderlich. Die Änderung der bestehenden Konzession ist jedoch zu beantragen. Der Vorgang braucht daher einen nachweisbaren Rechtsnachfolger und einen abgestimmten Antrag an die zuständige Behörde.

Ein Erwerb einzelner Anlagen oder Vermögenswerte belegt für sich allein keine Gesamtrechtsnachfolge. Prüfen Sie die gesellschaftsrechtliche Form anhand der Umgründungsunterlagen und Firmenbuchnachweise. Ordnen Sie einen Asset Deal nicht allein aufgrund der Vertragsüberschrift als Gesamtrechtsnachfolge ein.

Ändert sich nur der Name der Konzessionsinhaberin, sieht § 29 Abs. 3 SeilbG einen Antrag auf Änderung der Konzession vor. Prüfen Sie, ob neben der Firma auch der Rechtsträger, die Betriebsorganisation oder die Verfügungsgewalt wechseln. Eine reine Namensänderung und ein Betreiberwechsel sind getrennte Sachverhalte.

Welche Seilbahnbehörde ist für die konkrete Anlage zuständig?

Die zuständige Stelle hängt vom Anlagentyp und vom konkreten Verfahren ab. Die offizielle Zuständigkeitsübersicht des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ordnet Seilbahnverfahren nach diesen Merkmalen zu. Bei einer geplanten Übernahme ist deshalb vorab zu klären, welche Behörde eine Änderung oder eine neue Konzession behandelt.

Prüfen Sie den bestehenden Konzessionsbescheid und seine Änderungsbescheide. Fragen Sie vor Vertragsunterzeichnung oder Vollzug bei der für die konkrete Anlage zuständigen Seilbahnbehörde nach, welche Unterlagen und welcher Antrag für die geplante Struktur erforderlich sind. Der Bescheid des Verkäufers ist ein wichtiger Ausgangspunkt für diese Anfrage.

Die Parteien können im Kaufvertrag festhalten, wer die Anfrage und einen erforderlichen Antrag vorbereitet, welche Unterlagen beizubringen sind und wie sie mit einer Verzögerung umgehen. Die zuständige Behörde entscheidet unabhängig von der internen Kosten- und Aufgabenverteilung im Vertrag.

Kaufvertrag, Behördenweg und Vollzug aufeinander abstimmen

Legen Sie vor dem Vollzug eine vollständige Prüfmappe an. Dazu gehören der Konzessionsbescheid samt Änderungen, ein aktueller Firmenbuchauszug, ein übersichtliches Schema der Transaktionsstruktur und die Vereinbarungen zur künftigen Betriebsführung. Bei einem Antrag nach § 29 Abs. 1 SeilbG sind insbesondere Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung und zu den nötigen Grundstücksrechten relevant.

Prüfen Sie gemeinsam mit der Behörde, wann ein Antrag einzubringen ist, welche Nachweise für die konkrete Anlage gebraucht werden und wie der geplante Vollzug mit dem Konzessionsstatus zusammenpasst. Die Absprache sollte vor der Übergabe erfolgen, damit Erwerber und Verkäufer Verantwortlichkeit und Betriebsbeginn nicht offenlassen.

Im Unternehmenskaufvertrag lässt sich die interne Umsetzung abbilden: Wer stellt welche Unterlagen bereit? Wer reicht den Antrag ein? Wer trägt Kosten und Verzögerungsrisiken? Soll die Übergabe von einem bestimmten Bescheid abhängen? Welche Folgen hat es, wenn der geplante Termin nicht hält? Diese Punkte strukturieren die Zusammenarbeit der Parteien. Sie ersetzen keine behördliche Entscheidung, die das SeilbG für den konkreten Fall verlangt.

FAQ

Häufige Fragen zur Skigebietsübernahme

Geht die Seilbahnkonzession mit dem Kauf eines Skigebiets automatisch auf den Käufer über? +
§ 29 SeilbG unterscheidet nach der rechtlichen Struktur. Soll ein Dritter Konzessionsinhaber werden, sieht Abs. 1 eine neue Konzession auf Antrag vor. Bei Gesamtrechtsnachfolge und einer Namensänderung gelten die Absätze 2 und 3. Prüfen Sie daher Bescheid, Rechtsträger und Betreiberstruktur vor dem Vollzug.
Braucht ein Asset Deal eine neue Konzession? +
Wenn nach dem Erwerb ein Dritter die Konzession innehaben soll, ist § 29 Abs. 1 SeilbG maßgeblich. Danach kann auf Antrag eine neue Konzession für die verbleibende Dauer erteilt werden. Die konkrete Betreiberrolle und die Anforderungen für die Anlage sollten Sie vor der Übergabe mit der zuständigen Behörde klären.
Löst ein Share Deal immer eine neue Konzession aus? +
§ 29 enthält keine pauschale Regel für jeden Anteilskauf. Bleibt die im Bescheid genannte Gesellschaft als Rechtsträgerin bestehen, prüfen Sie zusätzlich die Verfügungsgewalt über Bau und Betrieb nach § 4 SeilbG und klären Sie den konkreten Fall mit der zuständigen Seilbahnbehörde.
Was gilt bei einer Verschmelzung? +
Liegt eine Gesamtrechtsnachfolge vor, verlangt § 29 Abs. 2 SeilbG keine neue Konzession. Die Änderung der bestehenden Konzession ist aber zu beantragen. Lassen Sie die gesellschaftsrechtliche Form vorab anhand der Umgründungsunterlagen prüfen.
Welche Behörde entscheidet über den Wechsel? +
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anlagentyp und dem konkreten Verfahren. Prüfen Sie den bestehenden Bescheid und fragen Sie die für die Anlage zuständige Seilbahnbehörde vor dem Vollzug, welche Stelle die Änderung oder eine neue Konzession behandelt.
Kann der Kaufvertrag die behördlichen Schritte absichern? +
Der Vertrag kann Zuständigkeiten, Unterlagen, Kosten, Verzögerungsfolgen und den geplanten Übergabezeitpunkt zwischen den Parteien regeln. Einen erforderlichen Antrag oder Bescheid ersetzt diese Vereinbarung nicht.
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