Läuft die Konzession einer Seilbahn aus, entscheidet der Antragstermin über die weitere rechtliche Einordnung. § 28 Seilbahngesetz 2003 erlaubt einen Verlängerungsantrag frühestens drei Jahre und grundsätzlich spätestens ein Jahr vor dem Ablauf. Auch ein später Antrag ist zulässig, gilt aber als verspätet.
Die Vorschrift verbindet die Fristen mit einer gesetzlichen Fortgeltung. Bei einem rechtzeitigen Antrag kann sich die Konzession um ein Jahr verlängern, wenn sechs Monate vor Ablauf noch keine Entscheidung vorliegt und die Verzögerung nicht vom Antragsteller verursacht wurde. Bei einem verspäteten Antrag gilt sie bis zur behördlichen Entscheidung als verlängert, wenn die Entscheidung vor Ablauf nicht möglich ist.
Dieser Beitrag behandelt die Verlängerung und den Fortbestand der Konzession. Fragen zu einem Umbau, zur Betriebsbewilligung nach einer technischen Änderung oder zu Rückforderungen wegen eines Liftstillstands folgen eigenen Prüfungen.