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Seilbahn- & Liftbetreiber

Seilbahnkonzession verlängern: Antrag, Fristen und Fortgeltung nach § 28 SeilbG

Seilbahnkonzession verlängern: § 28 SeilbG ordnet frühestes Antragsfenster, Jahresfrist, verspäteten Antrag und gesetzliche Fortgeltung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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29. September 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Läuft die Konzession einer Seilbahn aus, entscheidet der Antragstermin über die weitere rechtliche Einordnung. § 28 Seilbahngesetz 2003 erlaubt einen Verlängerungsantrag frühestens drei Jahre und grundsätzlich spätestens ein Jahr vor dem Ablauf. Auch ein später Antrag ist zulässig, gilt aber als verspätet.

Die Vorschrift verbindet die Fristen mit einer gesetzlichen Fortgeltung. Bei einem rechtzeitigen Antrag kann sich die Konzession um ein Jahr verlängern, wenn sechs Monate vor Ablauf noch keine Entscheidung vorliegt und die Verzögerung nicht vom Antragsteller verursacht wurde. Bei einem verspäteten Antrag gilt sie bis zur behördlichen Entscheidung als verlängert, wenn die Entscheidung vor Ablauf nicht möglich ist.

Dieser Beitrag behandelt die Verlängerung und den Fortbestand der Konzession. Fragen zu einem Umbau, zur Betriebsbewilligung nach einer technischen Änderung oder zu Rückforderungen wegen eines Liftstillstands folgen eigenen Prüfungen.

Konzession und Antragsfenster

Welcher Fortgeltungspfad passt zur Konzession?

Ordnen Sie das Ablaufdatum, den Antragstermin und den Stand des behördlichen Verfahrens ein. Die Auswertung ersetzt keine Prüfung der Konzessionsakte.

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01 Frage 1

Ist das Ende der Konzession mit Datum dokumentiert?

Für die Antragsfenster nach § 28 Seilbahngesetz 2003 muss der Ablauf der Konzession feststehen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ohne gesichertes Konzessionsende lassen sich die Antragsfenster nicht zuverlässig berechnen.

Ordnen Sie zuerst die Konzessionsurkunde, spätere Bescheide und allfällige Änderungen. § 28 knüpft das früheste und späteste Antragsfenster an den Ablauf der Konzessionsdauer.

Erst wenn dieses Datum feststeht, kann geprüft werden, ob ein Antrag frühestens drei Jahre vorher gestellt wurde und ob die Jahresfrist eingehalten ist.

02

Bei einem rechtzeitigen Antrag hängt die Fortgeltung von den Voraussetzungen des § 28 Abs 3 ab.

Wurde der Antrag spätestens ein Jahr vor Ablauf eingebracht und entscheidet die Behörde nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf, gilt die Konzession grundsätzlich als auf ein Jahr verlängert. Voraussetzung ist, dass die Verzögerung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist.

Prüfen Sie daher den Einbringungsnachweis, den Verfahrensstand und die Ursache der Verzögerung gemeinsam.

03

Ein verspäteter Verlängerungsantrag ist zulässig, wird aber als verspätet behandelt.

§ 28 Abs 1 erklärt den Antrag auch nach Ablauf der Jahresfrist für zulässig. Er gilt dann als verspätet eingebracht. Kann die Behörde vor Konzessionsablauf nicht entscheiden, gilt die Konzession bis zur Entscheidung als verlängert.

Die verspätete Einbringung sollte deshalb offen dokumentiert und vom konkreten Ablaufdatum aus beurteilt werden.

04

Bei einer Entscheidung richtet sich der weitere Betrieb nach dem konkreten Bescheid.

§ 28 Abs 3 sieht vor, dass der Verlängerungszeitraum im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen festzulegen ist. Liegt ein Bescheid vor, sind dessen Inhalt, Umfang und zeitliche Wirkung für die weitere Planung maßgeblich.

Die Konzessionsverlängerung bleibt von Fragen einer späteren Betriebsbewilligung nach einem Umbau zu unterscheiden.

Was regelt § 28 SeilbG bei auslaufender Konzession?

§ 28 Seilbahngesetz 2003 regelt die Verlängerung einer bestehenden Konzession. Die Bestimmung beantwortet vier Fragen: Wann darf der Antrag frühestens gestellt werden, bis wann gilt er als rechtzeitig, welche Bedeutung hat ein verspäteter Antrag und wie wirkt sich ein offenes Verfahren auf den Konzessionsbestand aus?

Eine Verlängerung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist. Der Verlängerungszeitraum wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen festgelegt. Die Norm gibt damit einen rechtlichen Rahmen vor, ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Konzessionsakte und des Betriebs.

Für die Einordnung lohnt sich der Blick auf den Schwerpunkt Seilbahn und Liftbetreiber. Der Verlängerungsantrag betrifft die Konzession. Der Betriebsbewilligungsweg nach einem Umbau ist davon getrennt.

Vier Eckpunkte aus § 28

Frühester Antrag, Jahresfrist und Fortgeltung ordnen.

Die Fristen werden vom Ablauf der Konzessionsdauer aus zurückgerechnet. Der konkrete Ablauf ist aus der Konzessionsakte zu belegen.

  1. 01
    Frühestes Fenster
    bis zum Ablaufdatum zurückrechnen

    Drei Jahre vor Ablauf

    Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens drei Jahre vor dem Ende der Konzessionsdauer gestellt werden.

    Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 4 SeilbG 2003

  2. 02
    Reguläres Fenster
    ein Jahr vor Ablauf

    Spätestens ein Jahr vor Ablauf

    Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Antrag bei der Behörde eingebracht sein, damit er als rechtzeitig gilt.

    Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 SeilbG 2003

  3. 03
    Offenes Verfahren
    sechs Monate vor Ablauf

    Sechs Monate vor Ablauf prüfen

    Bei einem rechtzeitigen Antrag ist relevant, ob bis sechs Monate vor Ablauf entschieden wurde.

    Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 3 SeilbG 2003

  4. 04
    Verspäteter Antrag
    bis zur behördlichen Entscheidung

    Fortgeltung bis zur Entscheidung

    Wird verspätet beantragt und kann vor Ablauf nicht entschieden werden, gilt die Konzession bis zur Entscheidung als verlängert.

    Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 und 3 SeilbG 2003

Drei Jahre, ein Jahr: Wie berechnet sich das Fenster?

Der Antrag kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden. Dieses früheste Fenster verhindert, dass ein Verlängerungsverfahren beliebig weit vorgezogen wird. Für die interne Planung ist das Ablaufdatum der Ausgangspunkt der Rückrechnung.

Als reguläre späteste Frist nennt § 28 Abs 1 den Zeitpunkt spätestens ein Jahr vor Ablauf. Wird der Antrag bis dahin bei der Behörde eingebracht, liegt ein rechtzeitiger Antrag vor. Maßgeblich ist der nachweisbare Einbringungszeitpunkt, nicht der Tag, an dem die Unterlagen intern fertiggestellt wurden.

Die Akte sollte daher den Ablauf der Konzession, den Tag der Einbringung und die verwendete Fassung des Antrags zusammenführen. Bei elektronischer Übermittlung gehören auch die Empfangsbestätigung und behördliche Nachfragen in diese Chronologie.

Rechtzeitiger Antrag: Was gilt bei offener Entscheidung?

Ein rechtzeitig eingebrachter Antrag löst die besondere Regel des § 28 Abs 3 aus. Wird über ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, gilt die Konzession als auf ein Jahr verlängert. Diese Rechtsfolge setzt voraus, dass die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist.

Für die Beurteilung braucht es deshalb zwei getrennte Nachweise. Erstens muss der Antrag tatsächlich rechtzeitig eingebracht worden sein. Zweitens muss geklärt werden, warum bis zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Entscheidung ergangen ist. Eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Antragstellers kann die gesetzliche Fortgeltung ausschließen.

Die Verlängerung um ein Jahr ist eine gesetzliche Folge der in § 28 beschriebenen Konstellation. Sie ersetzt den späteren Bescheid über den Verlängerungszeitraum nicht. Der konkrete Zeitraum der Konzessionsverlängerung ist nach § 28 Abs 3 unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen im Einzelfall festzulegen.

Verspäteter Antrag: Welche Fortgeltung sieht das Gesetz vor?

§ 28 Abs 1 lässt auch einen Antrag zu, der später als ein Jahr vor Ablauf eingebracht wird. Er gilt dann als verspätet eingebracht. Die Verspätung nimmt dem Antrag daher nicht automatisch seine Zulässigkeit, sie führt aber zu einer anderen gesetzlichen Fortgeltungsregel.

Kann die Behörde über den verspäteten Antrag nicht vor dem Konzessionsablauf entscheiden, gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert. Der maßgebliche Zeitraum ist damit an das offene Verfahren und den Entscheidungszeitpunkt geknüpft.

Der verspätete Antrag sollte in der Kommunikation und in der Akte klar als solcher ausgewiesen werden. So bleibt nachvollziehbar, welcher Absatz des § 28 angewendet wird und welche Unterlagen den Stand des behördlichen Verfahrens belegen.

Zwei Antragssituationen

Rechtzeitigen und verspäteten Antrag trennen.

Beide Anträge sind nach § 28 zulässig. Die Fortgeltung richtet sich nach unterschiedlichen Voraussetzungen.

Was folgt aus dem Antragstermin?
Antrag Zeitpunkt Fortgeltung bei offener Entscheidung
Rechtzeitig Spätestens ein Jahr vor Ablauf eingebracht. Keine Entscheidung sechs Monate vor Ablauf und Verzögerung nicht vom Antragsteller verursacht: Konzession gilt als auf ein Jahr verlängert.
Verspätet Nach Ablauf der Jahresfrist eingebracht. Kann vor Konzessionsablauf nicht entschieden werden: Konzession gilt bis zur Entscheidung als verlängert.

Die Tabelle bildet den gesetzlichen Rahmen ab. Der konkrete Verfahrensstand und die Konzessionsakte bleiben maßgeblich.

Öffentliches Interesse und Verlängerungszeitraum

Eine Verlängerung setzt nach § 28 Abs 2 voraus, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist. Der Gesetzestext formuliert damit eine materielle Voraussetzung neben dem Antragstermin. Die bloße Einhaltung der Jahresfrist führt daher noch nicht für sich allein zur Verlängerung.

Der Verlängerungszeitraum ist nach § 28 Abs 3 im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen festzulegen. Die Dauer ergibt sich deshalb aus der behördlichen Entscheidung und aus den Umständen des konkreten Betriebs. Eine allgemein geltende Standarddauer lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.

Für die Vorbereitung sollte die Betreiberseite die Konzessionsunterlagen, den bisherigen Bescheid und die betrieblichen Grundlagen in einer nachvollziehbaren Akte zusammenführen. Welche Tatsachen für das öffentliche Interesse im Einzelfall entscheidend sind, hängt vom konkreten Verfahren ab und sollte nicht durch pauschale Annahmen ersetzt werden.

Konzession, Betriebsbewilligung und Rückzahlung abgrenzen

Die Konzession nach § 28 beantwortet die Frage, ob und wie lange der rechtliche Rahmen für den Betrieb fortbesteht. Sie entscheidet damit über einen anderen Gegenstand als eine Betriebsbewilligung nach einem Umbau. Für technische Änderungen ist der konkrete Bewilligungsweg gesondert zu prüfen.

Auch die Folgen eines Liftstillstands gehören in einen eigenen Prüfpfad. Der Beitrag zur Haftung bei Liftstillstand behandelt eine andere rechtliche Frage. Für behördliche Gebietssperren und Saisonkarten ist der Beitrag zur Saisonkartenrückzahlung der passendere Einstieg.

Bei einem laufenden Betrieb können daneben die Sicherheitsanforderungen an die Beförderung relevant sein. Sie ersetzen die Prüfung der Konzessionsdauer nicht.

Für die Fristenprüfung: Legen Sie Ablaufdatum, Einbringungsdatum, Empfangsbestätigung und behördlichen Entscheidungsstand in einer Chronologie ab. § 28 Seilbahngesetz 2003 unterscheidet zwischen rechtzeitigem und verspätetem Antrag. Diese Unterscheidung bestimmt, welche gesetzliche Fortgeltungsregel geprüft wird.

Häufige Fragen

Seilbahnkonzession und Verlängerungsantrag.

Wie früh darf ein Antrag auf Verlängerung der Seilbahnkonzession gestellt werden? +

Nach § 28 Abs 4 Seilbahngesetz 2003 kann der Antrag frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden.

Bis wann gilt der Antrag als rechtzeitig eingebracht? +

Der Antrag muss spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde eingebracht werden. Ein späterer Antrag ist nach § 28 Abs 1 zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.

Was gilt bei einem rechtzeitigen Antrag ohne Entscheidung sechs Monate vor Ablauf? +

Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf entschieden und beruht die Verzögerung nicht auf dem Verhalten des Antragstellers, gilt die Konzession als auf ein Jahr verlängert.

Bleibt die Konzession bei einem verspäteten Antrag bestehen? +

Kann die Behörde über den verspäteten Antrag nicht vor Konzessionsablauf entscheiden, gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert. Der Antrag bleibt als verspätet eingeordnet.

Wovon hängt die Dauer der Konzessionsverlängerung ab? +

§ 28 Abs 2 und 3 stellen auf das weiterhin bestehende öffentliche Interesse und die Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen ab. Eine pauschale Verlängerungsdauer folgt daraus nicht.

Themen
SeilbahnkonzessionKonzessionsverlängerungVerlängerungsantragFortgeltungSeilbahngesetz 2003§ 28 SeilbG

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