SKIRECHT
Pistenunfälle

Skiunfall eines Arbeitnehmers: Entgeltfortzahlung vom Schädiger zurückfordern

Wann Arbeitgeber nach einem fremdverschuldeten Skiunfall Bruttolohn und Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern können und welche Nachweise zählen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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15. Oktober 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wenn Sie nach einem fremdverschuldeten Freizeit-Skiunfall das Entgelt eines verletzten Arbeitnehmers weiterzahlen, kann der entsprechende Schadenersatzanspruch auf Ihr Unternehmen übergehen. Als Ersatz eines verlagerten Lohnschadens erkennt der Oberste Gerichtshof diesen Arbeitgeberregress an. Entscheidend sind die Haftung des Unfallverursachers, Ihre Entgeltfortzahlungspflicht und die belegten Zahlungen.

Soweit der Anspruch auf den Arbeitgeber übergegangen ist, steht ihm die Forderung zu. Der Verletzte bleibt selbst für Schmerzengeld und andere persönliche Schäden zuständig. Daher sollten Sie vor einer Forderungsstellung Unfallunterlagen und Lohnabrechnung zusammenführen und klären, welche Ansprüche bereits ein Sozialversicherungsträger verfolgt.

Arbeitgeberregress einordnen

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01 Frage 1

Welcher Punkt ist bei Ihrem Unternehmen noch offen?

Ausgangspunkt ist ein Freizeit-Skiunfall eines Beschäftigten mit möglicher Haftung eines Dritten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zahlungspflicht und Ausfallzeit klären

Prüfen Sie Dienstverhältnis, Arbeitsunfähigkeit und die Grundlage der Entgeltfortzahlung. Sichern Sie Anspruchszeiten und Abrechnungen, bevor Sie freiwillige und verpflichtende Zahlungen in einer Regressforderung zusammenfassen.

02

Unfallhaftung und Beweise prüfen

Sichern Sie Unfallbericht, Gegnerdaten und Zeugen. Die Forderung setzt eine Haftung für die Verletzung und den Erwerbsschaden voraus; eine Krankenstandsbestätigung allein klärt die Verantwortlichkeit nicht.

03

Bezahlten Lohnschaden dem Arbeitgeber zuordnen

Ordnen Sie fortgezahlten Bruttolohn und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung den belegten Ausfallzeiten zu. Mit der verpflichtenden Fortzahlung kann der entsprechende Anspruch auf Ihr Unternehmen übergehen.

04

Verfügbaren Deckungsfonds und Vorrang prüfen

Trennen Sie Zeiträume mit vollem und halbem Entgelt sowie Krankengeld. Lassen Sie den verbleibenden Deckungsfonds berechnen und den Vorrang des Arbeitgeberanspruchs gegenüber dem Restanspruch des Arbeitnehmers prüfen.

Entgeltpflicht nach dem Freizeitunfall zuerst prüfen

Insbesondere nach § 8 AngG richtet sich die Entgeltfortzahlung bei Angestellten und bei den vom Entgeltfortzahlungsgesetz erfassten Arbeitnehmern erfolgt sie nach § 2 EFZG. Eine Voraussetzung stellt eine nach Dienstantritt eintretende, krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung dar, die der Beschäftigte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Voraussetzung kann durch einen Freizeitunfall erfüllt werden. Die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, verlangt eine Prüfung des konkreten Verhaltens; die bloße Teilnahme am Skisport beantwortet diese Frage nicht.

Von der Dienstzeit und den bereits verbrauchten Krankenstandszeiten im Arbeitsjahr hängt unter anderem die Dauer des gesetzlichen Anspruchs ab. Zu berücksichtigen ist auch eine kollektivvertragliche oder betriebliche Umstellung auf das Kalenderjahr. Hinzu kommen bei Angestellten die unverzügliche Meldung sowie ein auf Verlangen vorzulegender Nachweis nach § 8 Abs. 8 AngG. Prüfen Sie deshalb für jeden Zahlungszeitraum, weshalb und in welcher Höhe Entgelt geschuldet war. Rein freiwillige Mehrzahlungen lassen sich nicht pauschal mit dem gesetzlichen Regress gleichsetzen.

Mit der Zahlung wechselt der Anspruchsinhaber

Die Entgeltfortzahlungspflicht wird durch § 8 AngG begründet und den Übergang des Schadenersatzanspruchs erklärt die OGH-Rechtsprechung durch die analoge Anwendung von § 1358 ABGB und § 67 VersVG. In dem Rechtssatz RS0043287 wird die Fortzahlung als bloße Schadensverlagerung eingeordnet, wonach der Unfallverursacher durch das Krankenentgelt nicht von seiner Ersatzpflicht befreit wird. Mit der Entgeltfortzahlung geht der entsprechende Anspruch des Verletzten auf den Arbeitgeber über.

Damit verlangt der Arbeitgeber den auf ihn verlagerten Schaden des Arbeitnehmers. Betriebliche Umsatzeinbußen, Kosten einer Ersatzkraft und organisatorische Schwierigkeiten sind andere Positionen und folgen aus dieser Legalzession nicht automatisch. Anspruchsberechtigt ist der Arbeitgeber für den übergegangenen Anspruch. Denselben Lohnschaden darf der Arbeitnehmer anschließend nicht noch einmal im eigenen Namen einfordern. Doppelte oder falsch zugeordnete Ansprüche verhindert eine Abstimmung beider Forderungsaufstellungen.

Die Krankenstandsbestätigung beweist noch keine Dritthaftung

Dass eine andere Person für die unfallbedingte Verletzung und den damit verbundenen Erwerbsschaden haftet, setzt der Regress voraus. Bei einer Kollision müssen Unfallhergang, Sorgfaltsverstoß und Zusammenhang mit der Verletzung geklärt werden. Die Verantwortlichkeit des Betreibers ist bei einem behaupteten Sicherungsmangel der Piste gesondert zu prüfen. Einen Anspruch gegen einen Dritten begründen ein Sturz und anschließender Krankenstand allein noch nicht.

Soweit eine medizinische Bestätigung den betreffenden Zeitraum erfasst, dokumentiert sie die Arbeitsunfähigkeit. Für die Haftung sind zusätzlich etwa der Unfallbericht, Angaben zu Beteiligten und Zeugen sowie verfügbare Fotos erforderlich. Der Zusammenhang zwischen Verletzung und konkreter beruflicher Tätigkeit muss nachvollziehbar sein. Dabei sind zwei Verschuldensfragen zu unterscheiden: Leichte Fahrlässigkeit kann den Entgeltanspruch bestehen lassen, während ein Mitverschulden den Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher begrenzt.

Bruttolohn und Arbeitgeberbeiträge nachvollziehbar beziffern

Der Arbeitgeberregress umfasst nach RS0043287 den fortgezahlten Bruttolohn und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Daher beschränkt sich die Forderung nicht auf den Nettobetrag, den der Beschäftigte erhalten hat. Dennoch muss jede Position dem unfallbedingten Ausfall und Ihrer Zahlungspflicht zugeordnet werden. Sie dürfen weitere Abgaben, Zuschläge oder betriebliche Aufwendungen nicht ungeprüft als einheitliche Lohnnebenkosten hinzurechnen.

Nach Zeiträumen ist eine Aufstellung zu erstellen, die Arbeitsunfähigkeit, volle oder halbe Entgeltfortzahlung, Bruttoentgelt, Arbeitgeberbeiträge und Zahlungsdatum enthält. Dieselbe Position sollte nachvollziehbar durch Lohnkonto, Abrechnung und Zahlungsbeleg belegt werden. Sonderzahlungen oder variable Entgeltbestandteile gehören nur in die Berechnung, soweit ihre konkrete Fortzahlungspflicht und Zuordnung geklärt sind. Bereits erhaltene Ersatzleistungen und Teilzahlungen sind offenzulegen und bei der abschließenden Forderung richtig zu berücksichtigen.

Mitverschulden und Krankengeld verändern den verfügbaren Ersatz

Nach § 1304 ABGB wirkt ein Mitverschulden des Arbeitnehmers auch auf den übergegangenen Anspruch. Zudem können bei längerer Arbeitsunfähigkeit Teilentgelt und Krankengeld zusammentreffen. Eine periodengenaue Berechnung des Deckungsfonds, also jenes Schadenersatzbetrags, der nach Haftungsbegrenzung und Forderungsübergängen verfügbar bleibt, ist dann erforderlich. Dass übergegangene Ansprüche der Sozialversicherung zunächst zu berücksichtigen sind, hat der OGH in 2 Ob 37/25t vom 3. Juni 2025 erläutert.

Dem Ersatzanspruch des Arbeitgebers aus der Entgeltfortzahlung hat der OGH für die Verteilung des verbleibenden, wegen Mitverschuldens begrenzten Deckungsfonds Vorrang vor dem verbleibenden Verdienstentgangsanspruch des Arbeitnehmers gegeben. Die Entscheidung betraf einen Verkehrsunfall; für den Arbeitgeberregress nach einem Skiunfall sind ihre allgemeinen Regeln zur Lohnfortzahlung relevant. Dieser Vorrang garantiert keinen vollständigen Ersatz jeder Zahlung. Entscheidend bleiben die Haftung, der verfügbare Fonds und die sachliche sowie zeitliche Zuordnung der Leistungen.

Anspruch vor Forderungsstellung und Vergleich sichern

Zwei zusammenhängende Unterlagenpakete sind für die anwaltliche Prüfung sinnvoll. Hergang, Beteiligte, Zeugen und medizinisch belegte Ausfallzeiten enthält die Unfallakte. Die Grundlage Ihrer Zahlungspflicht, bereits verbrauchte Anspruchszeiten, Abrechnungen und Zahlungsnachweise enthält die Lohnakte. Festzuhalten ist, welche Ersatzleistungen der Arbeitnehmer, Ihr Unternehmen oder ein Sozialversicherungsträger bereits erhalten oder geltend gemacht haben. So lässt sich bestimmen, wer welchen Anspruch verfolgen darf.

Grundsätzlich gilt nach § 1489 ABGB eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der konkrete Fristenlauf des übergegangenen Anspruchs ist gesondert zu prüfen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass jede Lohnzahlung eine neue Frist eröffnet. Vor einem Vergleich müssen Anspruchsinhaber, erfasste Zeiträume, Teilzahlungen und offene Folgeschäden klar zugeordnet sein. Die Regressgrundlage, die Beweislage und die Durchsetzung der übergegangenen Forderung prüft Mag. Christopher Angerer.

FAQ

Fragen zur Entgeltfortzahlung nach dem Skiunfall

Braucht der Arbeitgeber eine Abtretungserklärung des Arbeitnehmers? +

Eine vertragliche Abtretung ist nicht die Grundlage für den in RS0043287 beschriebenen Übergang durch verpflichtende Entgeltfortzahlung und der Anspruch geht mit der Zahlung in entsprechendem Umfang über, wobei der Arbeitgeber die Voraussetzungen und den Umfang dieses Übergangs dennoch belegen muss.

Kann der Arbeitgeber auch Schmerzengeld verlangen? +

Den verlagerten Lohnschaden betrifft der Entgeltregress. Der persönliche Schmerzengeldanspruch des verletzten Arbeitnehmers geht durch die Lohnfortzahlung nicht auf den Arbeitgeber über und muss getrennt behandelt werden.

Entfällt der Regress, weil der Arbeitnehmer den Unfall mitverschuldet hat? +

Der Regress wird durch ein Mitverschulden nicht automatisch ausgeschlossen und der Haftungsfonds wird begrenzt. Wenn Teilentgelt und Sozialversicherungsleistungen zusammen auftreten, sind deren Zuordnung sowie der Arbeitgebervorrang gemäß 2 Ob 37/25t für die konkrete Berechnung wichtig.

Werden Ersatzkraftkosten automatisch ersetzt? +

Den verlagerten Schaden des Arbeitnehmers erfasst die analoge Legalzession; ein eigener betrieblicher Schaden durch eine Ersatzkraft oder entgangene Aufträge ist dadurch nicht automatisch gedeckt und benötigt eine gesonderte rechtliche Grundlage.

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