Verdienstentgang nach § 1325 ABGB, der Einkommensausfall ist ersatzfähig.
Wer durch den Unfall einen Einkommensausfall erleidet, hat nach § 1325 ABGB Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs. Ersetzt wird der tatsächliche Nettoausfall, bei Selbständigen der entgangene Gewinn. Auch eine dauerhaft verminderte Erwerbsfähigkeit zählt dazu. Wichtig sind Lohnnachweise, Krankenstandsbestätigungen und bei Selbständigen die Buchhaltung.
Nächste Schritte: Einkommensnachweise und Krankenstände sammeln, den Nettoausfall belegen und eine etwaige dauernde Erwerbsminderung prüfen lassen.