SKIRECHT
Versicherungsrecht

Regress der Sozialversicherung für Heilungskosten nach dem Skiunfall

Regress der Sozialversicherung nach einem Skiunfall: Wie die Legalzession nach § 332 ASVG wirkt, was das Quotenvorrecht schützt und was Ihnen bleibt.

Ihr Rechtsanwalt, persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Ski- und Alpinunfälle

Ski- und Alpinunfälle sind komplex und emotional. Ein Rechtsanwalt, den Sie kennen, von der ersten Frage bis zur Verhandlung. Hoher Praxisbezug (ehemaliger Skilehrer, Bergretter und Hundeführer).

Bei größeren Causen wird im Team gearbeitet (Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, juristischer Mitarbeiter). Verhandlungen bleiben aber immer Chefsache.

20. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Nach einem Skiunfall übernimmt zunächst meist die gesetzliche Sozialversicherung die Heilungskosten, von der ärztlichen Behandlung über das Spital bis zur Rehabilitation. Viele Verletzte fragen sich dann, ob sie diese Kosten überhaupt noch gegen den Schädiger geltend machen können. Die Antwort liegt im Regress des Sozialversicherungsträgers.

Nach § 332 ASVG geht der Schadenersatzanspruch insoweit, als der Träger Leistungen erbringt, schon im Zeitpunkt des Unfalls per Gesetz auf ihn über. Diese Legalzession bewirkt, dass der Träger die übernommenen Kosten beim Schädiger zurückholt. Der Geschädigte bleibt für die nicht gedeckten Posten anspruchsberechtigt, vor allem für das Schmerzengeld.

Dieser Beitrag erklärt die Legalzession, das Quotenvorrecht und die Einordnung der Ansprüche. Welche eigenen Schadensposten neben den Heilungskosten bestehen, behandelt der Beitrag zum Verdienstentgang und Haushaltsführungsschaden.

Kostenträger und Haftung

Wer holt sich Ihre Heilungskosten zurück?

Zwei kurze Fragen zum Kostenträger und zur Haftung ordnen den Regress und Ihre verbleibenden Ansprüche ein.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Wer hat Ihre Heilungskosten getragen?

Hat die gesetzliche Sozialversicherung gezahlt, geht der Ersatzanspruch insoweit per Gesetz auf sie über.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Kosten selbst getragen, direkter Anspruch gegen den Schädiger.

Kosten, die Sie selbst getragen haben und die kein Sozialversicherungsträger ersetzt hat, können Sie unmittelbar gegen den Schädiger geltend machen. Dazu zählen etwa Selbstbehalte, private Zuzahlungen oder Leistungen, die die Kasse nicht deckt. Sammeln Sie alle Belege, denn nur belegte Kosten lassen sich durchsetzen.

Nächste Schritte: alle selbst getragenen Kosten belegen, von den über die Kasse abgerechneten trennen und gegen den Schädiger geltend machen.

02

Träger zahlte, Schädiger haftet, Regress nach § 332 ASVG und Quotenvorrecht.

Hat die Sozialversicherung Ihre Heilungskosten getragen und haftet ein Dritter, geht Ihr Ersatzanspruch insoweit nach § 332 ASVG schon im Unfallzeitpunkt auf den Träger über. Dieser nimmt beim Schädiger Regress. Ihr eigener Anspruch bleibt für die nicht von der Kasse gedeckten Posten bestehen, etwa für das Schmerzengeld. Bei nur teilweiser Haftung schützt Sie zudem das Quotenvorrecht.

Nächste Schritte: eigene und übergegangene Ansprüche abgrenzen, das Quotenvorrecht beachten und Schmerzengeld sowie Eigenkosten gesondert verfolgen.

03

Haftung noch offen, zuerst Verschulden und Schädiger klären.

Solange Verschulden oder Schädiger nicht feststehen, lässt sich auch der Regress nicht einordnen. Klären Sie zunächst, ob ein Dritter haftet, etwa ein Kollisionsgegner nach den FIS-Regeln oder der Pistenhalter. Erst danach steht fest, ob der Sozialversicherungsträger Regress nehmen kann und welche Ansprüche Ihnen selbst verbleiben.

Nächste Schritte: Unfallhergang und Verschulden klären, mögliche Schädiger bestimmen und erst dann die Regressfrage beurteilen.

Legalzession nach § 332 ASVG

Erbringt die gesetzliche Sozialversicherung Leistungen, etwa für ärztliche Behandlung, Spital oder Rehabilitation, geht der Schadenersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger insoweit auf den Träger über. Dieser Übergang tritt nach § 332 ASVG bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein, nicht erst mit der Zahlung. Der Träger kann die übernommenen Kosten daher selbst beim Schädiger einfordern.

Für den Geschädigten bedeutet das eine Aufteilung. Die von der Kasse gedeckten Heilungskosten kann er nicht mehr selbst verlangen, weil der Anspruch insoweit dem Träger zusteht. Anderes gilt für Posten, die die Kasse nicht deckt, etwa das Schmerzengeld oder Selbstbehalte. Diese bleiben dem Verletzten und sind gesondert zu verfolgen.

Quotenvorrecht bei nur teilweiser Haftung

Haftet der Schädiger wegen eines Mitverschuldens nur zu einem Teil, reicht der Ersatz oft nicht für alle Ansprüche. Hier schützt das Quotenvorrecht den Geschädigten. Es stellt sicher, dass die begrenzte Haftungssumme zuerst seinen eigenen, nicht vom Träger gedeckten Schaden befriedigt, bevor der Träger auf den Rest zugreift. Der Verletzte soll durch den Forderungsübergang nicht schlechter stehen.

In der Praxis ist daher die saubere Trennung zwischen eigenen und übergegangenen Ansprüchen entscheidend. Wie sich eine Haftungsquote überhaupt bildet, etwa bei einer Kollision nach den FIS-Regeln, zeigt der Beitrag zur Verschuldensteilung nach FIS-Regeln.

Schmerzengeld bleibt Ihnen. Der Regress des Trägers betrifft nur kongruente Leistungen wie Heilungskosten. Das Schmerzengeld deckt die Sozialversicherung nicht, es steht weiterhin Ihnen zu. Trennen Sie diese Posten daher von Anfang an sauber.

Häufige Fragen

Regress des Trägers in der Praxis.

Kann ich meine Heilungskosten selbst einklagen? +

Soweit die gesetzliche Sozialversicherung gezahlt hat, nicht mehr. Der Anspruch ist insoweit nach § 332 ASVG auf den Träger übergegangen. Selbst getragene Kosten und Selbstbehalte können Sie aber weiterhin selbst geltend machen.

Wann geht der Anspruch auf den Träger über? +

Schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, nicht erst mit der Zahlung. Diese Legalzession bewirkt, dass der Träger von Anfang an Inhaber des kongruenten Ersatzanspruchs ist.

Was ist das Quotenvorrecht? +

Bei nur teilweiser Haftung sichert es, dass die begrenzte Haftungssumme zuerst Ihren eigenen, nicht gedeckten Schaden befriedigt, bevor der Träger zugreift. Sie sollen durch den Forderungsübergang nicht schlechter gestellt werden.

Bleibt mir das Schmerzengeld? +

Ja. Die Sozialversicherung deckt das Schmerzengeld nicht, es ist kein kongruenter Posten. Der Anspruch auf Schmerzengeld bleibt deshalb bei Ihnen und ist gesondert gegen den Schädiger zu verfolgen.

Was, wenn der Schädiger noch unklar ist? +

Dann lässt sich der Regress noch nicht einordnen. Zuerst muss geklärt werden, ob und wer haftet, etwa ein Kollisionsgegner oder der Pistenhalter. Erst danach steht fest, welche Ansprüche dem Träger und welche Ihnen zustehen.

Themen
Sozialversicherung§ 332 ASVGLegalzessionRegressHeilungskostenQuotenvorrechtSkiunfall

Sie hatten einen Unfall?

Je früher wir die Beweislage sichern, desto besser lässt sich Ihr Anspruch durchsetzen. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg