Der Einspruch nach § 491 StPO ist der einzige Rechtsbehelf gegen die Strafverfügung. Er muss binnen VIER WOCHEN ab Zustellung schriftlich beim ausstellenden Bezirksgericht eingebracht werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber in der Praxis empfehlenswert. Mit dem rechtzeitigen Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft und das Gericht leitet ein ordentliches Verfahren mit Hauptverhandlung ein. Das gibt dem Beschuldigten die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen, Beweise zu führen und, falls die Voraussetzungen vorliegen, Diversion anzustreben.
Die Diversion nach §§ 198 ff StPO ist bei fahrlässiger Körperverletzung ohne schwere Folgen häufig verfügbar. Sie führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag. Mögliche Diversionsmaßnahmen sind eine Geldbuße (die vom Beschuldigten freiwillig geleistet wird), eine Probezeit, gemeinnützige Leistungen oder tätige Reue (etwa Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Verletzten). Aus Sicht des Beschuldigten ist die Diversion in der Regel das deutlich bessere Ergebnis als eine Verurteilung, schon wegen der Folgen im Heimatland.
Beide Optionen schließen einander nicht aus. Wer Einspruch erhebt, kann im anschließenden Verfahren Diversion anstreben. Wer glaubt, die Strafverfügung einfach ignorieren zu können oder erst nach der Vier-Wochen-Frist reagiert, verliert die Strafverfügung in Rechtskraft und damit alle Gestaltungsmöglichkeiten. Die Frist ist hart, VIER WOCHEN ab Zustellung, ohne Verlängerungsmöglichkeit.