Drei Jahre oder länger, Verjährung droht, Hemmung und Feststellungsurteil prüfen.
Sind seit Kenntnis von Schaden und Schädiger drei Jahre vergangen, droht die Verjährung nach § 1489 ABGB. Ob die Frist tatsächlich abgelaufen ist, hängt vom genauen Beginn und von möglichen Hemmungen ab, etwa durch Vergleichsverhandlungen. Liegt bereits ein Feststellungsurteil vor, gilt die längere Frist von 30 Jahren. Eine rasche anwaltliche Prüfung ist hier dringend.
Nächste Schritte: genauen Fristbeginn klären, Hemmungstatbestände und ein etwaiges Feststellungsurteil prüfen und keine Zeit verlieren.