Der Gesetzestext nennt die Errichtung von Bauwerken, die Errichtung anderer Anlagen und sonstige Handlungen. Das Verbot richtet sich dabei gegen das Seilbahnunternehmen oder gegen Dritte. Es geht daher nicht nur um ein einzelnes Baugesuch, sondern um jede im Einzelfall zu prüfende Maßnahme, die einen geschützten Betriebs- oder Anlagenbezug hat.
Die maßgebliche Frage lautet, welche konkrete Veränderung von der Umgebung auf die Seilbahn auswirken kann. Ein Bauwerk kann etwa den Bestand oder das Zugehör berühren. Eine andere Anlage oder Handlung kann die regelmäßige oder sichere Betriebsführung beeinflussen. Ohne diese Zuordnung bleibt die rechtliche Bewertung zu allgemein.
In der Projektakte sollten deshalb Lage, Umfang, Bauablauf und die betroffenen Teile der Seilbahnanlage zusammengeführt werden. Das schafft die Grundlage, um eine mögliche Gefährdung von einer bloßen räumlichen Nachbarschaft zu unterscheiden.