§ 6 Abs. 1 BGStG nimmt eine mittelbare Diskriminierung nicht an, wenn die Beseitigung der benachteiligenden Bedingung rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. Das bedeutet eine Zumutbarkeitsprüfung, keine pauschale Freistellung des Anbieters und auch keinen automatisch gleichförmigen Lösungsweg.
Für die Belastung nennt § 6 Abs. 2 insbesondere den Aufwand, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der die Diskriminierung bestreitenden Partei, Förderungen aus öffentlichen Mitteln, die seit dem Inkrafttreten vergangene Zeit und die Auswirkungen der Benachteiligung auf die geschützte Personengruppe. Bei einem Skikurs können daher Gruppengröße, Vorbereitungszeit, vorhandene Kommunikationsmittel, Kursorganisation und die Bedeutung der konkreten Sicherheitsinformation relevant sein.
Ist die vollständige Beseitigung unverhältnismäßig, verlangt § 6 Abs. 3 dennoch zumutbare Maßnahmen, die eine maßgebliche Verbesserung und eine größtmögliche Annäherung an Gleichbehandlung bewirken. Daraus folgt kein automatischer Anspruch auf eine bestimmte Assistenzperson. Zu prüfen sind vielmehr passende Alternativen, etwa schriftliche oder visuelle Sicherheitsinformationen, ein sichtbares Signal- und Abbruchsystem, eine Einzelbesprechung oder eine andere organisatorische Lösung.